Die wichtigsten Nebenkostenpositionen – was ist erlaubt, was nicht?
Kurzantwort
Viele Posten sind umlagefähig, einige klar nicht – und einige hängen vom Kontext ab.
Erklärung
Grundsätzlich umlagefähig sind: Grundsteuer, Heiz- und Warmwasserkosten (mit HeizkV), Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Aufzug, Winterdienst, Hausmeister (nur Betriebsanteile), Schornsteinfeger, Legionellenprüfung, Rauchwarnmelderwartung. Grundsätzlich nicht umlagefähig: Verwaltung, Reparaturen, Bankgebühren, Leerstand, Gartenneuanlage, Instandhaltungsrücklagen. Kontextabhängig: Baumfällung, Kabel ab Juli 2024, Wartungsverträge mit Reparaturanteil.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 BetrKV; § 1 Abs. 2 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Eine Abrechnung enthält neben klassischen Posten auch „Objektbetreuung” und „allgemeine Verwaltungskosten”. Beide Positionen sind nicht umlagefähig und können direkt beanstandet werden.
Typische Fehler
Die eigene Abrechnung mit dieser Übersicht abgleichen. Jede Position, die in die Kategorien „nicht umlagefähig” oder „kontextabhängig” fällt, sollte genauer geprüft werden.
Was Mieter tun können
Gilt die Liste der BetrKV abschließend?
Häufige Frage
Ja. Die BetrKV listet umlagefähige Betriebskosten abschließend auf. Kosten, die darin nicht genannt werden, sind grundsätzlich nicht umlagefähig.
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Sie möchten Ihre Nebenkostenabrechnung genauer prüfen?
MietKlar analysiert die einzelnen Kostenpositionen automatisch und markiert Stellen, bei denen sich ein genauer Blick lohnen kann.
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