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Die wichtigsten Nebenkostenpositionen – was ist erlaubt, was nicht?

Kurzantwort

Viele Posten sind umlagefähig, einige klar nicht – und einige hängen vom Kontext ab.

Erklärung

Grundsätzlich umlagefähig sind: Grundsteuer, Heiz- und Warmwasserkosten (mit HeizkV), Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Aufzug, Winterdienst, Hausmeister (nur Betriebsanteile), Schornsteinfeger, Legionellenprüfung, Rauchwarnmelderwartung. Grundsätzlich nicht umlagefähig: Verwaltung, Reparaturen, Bankgebühren, Leerstand, Gartenneuanlage, Instandhaltungsrücklagen. Kontextabhängig: Baumfällung, Kabel ab Juli 2024, Wartungsverträge mit Reparaturanteil.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 BetrKV; § 1 Abs. 2 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Eine Abrechnung enthält neben klassischen Posten auch „Objektbetreuung” und „allgemeine Verwaltungskosten”. Beide Positionen sind nicht umlagefähig und können direkt beanstandet werden.

Typische Fehler

Die eigene Abrechnung mit dieser Übersicht abgleichen. Jede Position, die in die Kategorien „nicht umlagefähig” oder „kontextabhängig” fällt, sollte genauer geprüft werden.

Was Mieter tun können

Gilt die Liste der BetrKV abschließend?

Häufige Frage

Ja. Die BetrKV listet umlagefähige Betriebskosten abschließend auf. Kosten, die darin nicht genannt werden, sind grundsätzlich nicht umlagefähig.

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