Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kosten für Schneeräumung und Streudienst auf Gemeinschaftsflächen sind umlagefähig.
Erklärung
Der Winterdienst gehört nach § 2 Nr. 8 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten. Gemeint sind Räumen und Streuen von Gehwegen, Zufahrten und Gemeinschaftsflächen rund ums Gebäude. Nur Flächen, die dem gemeinschaftlichen Zugang dienen, dürfen einbezogen werden. Die Kosten können je nach Winterverlauf stark schwanken – das ändert nichts an der grundsätzlichen Umlagefähigkeit. Vermieter schließen häufig Pauschalverträge ab, bei denen ein fester Jahresbetrag anfällt, unabhängig von der tatsächlichen Einsatzhäufigkeit. Das ist grundsätzlich zulässig, sofern der Vertrag vor der Wintersaison geschlossen wurde.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 8 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Der Vermieter beauftragt den Winterdienst für eine größere Fläche als das tatsächliche Grundstück umfasst – etwa weil er die benachbarte Gehwegfläche miterledigen lässt. Zusätzlich erscheinen Streugutkosten sowohl im Pauschalvertrag als auch separat als Materialkosten – eine Doppelerfassung desselben Aufwands.
Typische Fehler
Kosten für Flächen außerhalb des Mietobjekts werden einbezogen. Materialkosten werden zusätzlich zum Pauschalvertrag separat erfasst.
Was Mieter tun können
Bei einem milden Winter und gleichbleibend hohen Kosten den Dienstleistervertrag einsehen: Handelt es sich um eine Pauschale oder eine leistungsabhängige Abrechnung? Ein Vergleich mit den Vorjahreskosten liefert weitere Hinweise.
Häufige Frage
Darf der Vermieter auch in einem milden Winter die vollen Winterdienstkosten umlegen?
In der Regel ja, wenn ein Pauschalvertrag vor der Saison abgeschlossen wurde. Entscheidend ist, dass nur Flächen des Mietobjekts einbezogen werden.
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