Winterdienst als Nebenkosten – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Räumen und Streuen gemeinschaftlicher Zugangswege ist nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig – egal ob vom Hausmeister oder einem externen Dienstleister durchgeführt. Nur tatsächlich gemeinschaftlich genutzte Flächen dürfen einbezogen werden. Bei Winterdienstpauschalen muss der Vertragsschluss rechtzeitig erfolgen; Streumaterial, das bereits in der Pauschale enthalten ist, darf nicht zusätzlich umgelegt werden.
Erklärung
Der Winterdienst gehört nach § 2 Nr. 8 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten. Gemeint sind Räumen und Streuen von Gehwegen, Zufahrten und Gemeinschaftsflächen rund ums Gebäude. Nur Flächen, die dem gemeinschaftlichen Zugang dienen, dürfen einbezogen werden. Die Kosten können je nach Winterverlauf stark schwanken – das ändert nichts an der grundsätzlichen Umlagefähigkeit. Vermieter schließen häufig Pauschalverträge ab, bei denen ein fester Jahresbetrag anfällt, unabhängig von der tatsächlichen Einsatzhäufigkeit.
Das ist grundsätzlich zulässig, sofern der Vertrag vor der Wintersaison geschlossen wurde.
Mieter, die in einem milden Winter eine unverändert hohe Winterdienstkostenposition entdecken, sollten prüfen, ob eine Pauschale oder eine leistungsabhängige Abrechnung vorliegt. Bei einer Pauschale ist die Höhe auch bei wenig Einsatz grundsätzlich zulässig.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 8 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Der Vermieter beauftragt den Winterdienst für eine größere Fläche als das tatsächliche Grundstück umfasst – etwa weil er die benachbarte Gehwegfläche miterledigen lässt. Zusätzlich erscheinen Streugutkosten sowohl im Pauschalvertrag als auch separat als Materialkosten – eine Doppelerfassung desselben Aufwands.
Typische Fehler
Kosten für Flächen außerhalb des Mietobjekts werden einbezogen. Materialkosten werden zusätzlich zum Pauschalvertrag separat erfasst.
Was Mieter tun können
Bei einem milden Winter und gleichbleibend hohen Kosten den Dienstleistervertrag einsehen: Handelt es sich um eine Pauschale oder eine leistungsabhängige Abrechnung? Ein Vergleich mit den Vorjahreskosten liefert weitere Hinweise.
Häufige Frage
Sind volle Kosten bei mildem Winter zulässig?
In der Regel ja, bei bestehendem Vertrag. Es dürfen nur Kosten des Mietobjekts umgelegt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
Sie möchten prüfen, ob einzelne Kosten in Ihrer Nebenkostenabrechnung korrekt berechnet wurden?
MietKlar prüft jede umlagefähige Position in Ihrer Abrechnung auf Plausibilität und vergleicht die Beträge mit Durchschnittswerten – damit Sie sofort sehen, wo Sparpotenzial besteht.
Jetzt kostenlos prüfen