Winterdienst als Nebenkosten – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Räumen und Streuen gemeinschaftlicher Zugangswege ist nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig – egal ob vom Hausmeister oder einem externen Dienstleister durchgeführt. Nur tatsächlich gemeinschaftlich genutzte Flächen dürfen einbezogen werden. Streumaterial, das bereits in einer Pauschale enthalten ist, darf nicht zusätzlich separat umgelegt werden.
Erklärung
Der Winterdienst umfasst nach § 2 Nr. 8 BetrKV das Räumen und Streuen von Gehwegen, Zufahrten und Gemeinschaftsflächen rund ums Gebäude – vergleichbar mit der Hausreinigung und Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV. Vermieter vergeben den Winterdienst häufig als Pauschalvertrag mit einem festen Jahresbetrag. Der Vertrag muss vor Beginn der Wintersaison geschlossen sein, damit die Kosten umlagefähig sind. Typische Kosten pro Wohneinheit liegen bei 50–200 € im Jahr, abhängig von Lage und Flächengröße. Eine hohe Position in einem milden Winter ist bei einem Pauschalvertrag kein Fehler – die Pauschale gilt unabhängig von der Einsatzhäufigkeit. Ob ein Pauschal- oder Einzelleistungsvertrag zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Winterdienstvertrag, den Mieter im Rahmen der Belegeinsicht einsehen können.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 8 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Der Vermieter beauftragt den Winterdienst für eine größere Fläche als das tatsächliche Grundstück – etwa weil er den angrenzenden öffentlichen Gehweg miterledigen lässt. Die Kosten für die Fremd-Fläche sind nicht umlagefähig. Zusätzlich erscheinen Streugutkosten sowohl im Pauschalvertrag als auch separat als Materialposition – eine Doppelerfassung desselben Aufwands.
Typische Fehler
Kosten für Flächen außerhalb des Mietgrundstücks werden einbezogen. Streumaterial erscheint doppelt – einmal in der Pauschale und zusätzlich als Einzelposition. Der Vertrag wurde erst während oder nach der Wintersaison geschlossen.
Was Mieter tun können
Belegeinsicht nutzen und den Winterdienstvertrag einsehen: Welche Flächen sind erfasst, und handelt es sich um einen Pauschal- oder Einzelleistungsvertrag? Kosten der Abrechnung mit dem Vorjahr vergleichen – bei Einzelleistungsverträgen sollte ein milder Winter zu niedrigeren Kosten führen. Bei Pauschalverträgen darauf achten, dass Streumaterial nicht doppelt berechnet wird.
Häufige Frage
Darf der Vermieter den Gehweg vor dem Haus einbeziehen?
Ja, sofern der Vermieter gesetzlich zur Räumung verpflichtet ist. In den meisten Kommunen sind Eigentümer per Satzung für den Gehweg vor ihrem Grundstück zuständig. Die Kosten für diese Verkehrssicherungspflicht sind nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig. Flächen jenseits dieser Pflicht (z. B. ein benachbartes Grundstück) dürfen nicht einbezogen werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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