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Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Heizkosten sind umlagefähig. Bei zentraler Heizversorgung gilt die Heizkostenverordnung: mindestens 50 %, höchstens 70 % müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Erklärung

Heizkosten zählen zu den bedeutendsten Posten in der Nebenkostenabrechnung. Nach § 2 Nr. 4 und 5 BetrKV sind sie umlagefähig – bei zentraler Heizversorgung gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung (HeizkV). Diese schreibt vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Zur Erfassung dienen Heizkostenverteiler an den Heizkörpern oder Wärmemengenzähler. Ohne funktionierende Erfassung ist keine korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung möglich. Zu den umlagefähigen Kosten zählen neben dem Energieträger auch Bedienung der Anlage, Wartung und Verbrauchserfassung.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 4, 5 BetrKV; Heizkostenverordnung (HeizkV).

Typisches Praxisbeispiel

Der Vermieter rechnet Heizöl inklusive der gesamten Endlieferung ab, ohne den Restbestand vom Vorjahr zu berücksichtigen. Damit zahlen Mieter für Öl, das noch nicht verbraucht wurde. Korrekt ist: Anfangsbestand plus Lieferungen minus Endbestand.

Typische Fehler

Der verbrauchsabhängige Anteil liegt unter 50 % oder über 70 % – beides verstößt gegen die HeizkV. Nicht verbrauchtes Heizöl wird vollständig abgerechnet.

Was Mieter tun können

Den verbrauchsabhängigen Anteil in der Abrechnung prüfen – er sollte klar ausgewiesen sein. Liegt er außerhalb der 50–70 %-Spanne, ist das ein gut begründbarer Einwand.

Häufige Frage

Darf der Vermieter Heizkosten vollständig nach Wohnfläche abrechnen?

Nein, sofern Erfassungsgeräte vorhanden sind. Die HeizkV schreibt zwingend vor, dass mindestens 50 % der Kosten verbrauchsabhängig verteilt werden.

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