Redaktion MietKlar · Geprüft am 7. März 2026
Heizkosten kürzen um 15 % – wann möglich?
Kurzantwort
Mieter dürfen ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen, wenn der Vermieter die Kosten nicht verbrauchsabhängig abrechnet, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses gesetzliche Kürzungsrecht ergibt sich direkt aus der Heizkostenverordnung und gilt auch für Warmwasserkosten.
Erklärung
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Heizkosten und Warmwasserkosten zu mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Der Rest darf nach Wohnfläche oder einem anderen festen Schlüssel verteilt werden.
Hält sich der Vermieter nicht daran – etwa weil keine Heizkostenverteiler installiert sind oder der Verbrauch schlicht ignoriert wird – greift § 12 der Heizkostenverordnung (bestätigt durch BGH, Az. VIII ZR 261/06): Mieter haben das Recht, den auf sie entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen. Das ist kein Ermessen, sondern ein gesetzlich verankertes Kürzungsrecht.
Dasselbe gilt übrigens für die Warmwasserkosten, wenn auch diese nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, obwohl Zähler vorhanden sind oder hätten installiert werden können.
Typische Situation
In einem älteren Mehrfamilienhaus gibt es keine Heizkostenverteiler an den Heizkörpern. Der Vermieter rechnet die Heizkosten einfach nach Wohnfläche ab – alle zahlen den gleichen Anteil, egal wie viel sie tatsächlich geheizt haben. In diesem Fall ist die Abrechnung nicht korrekt, und der Mieter darf kürzen.
Was Mieter tun können
- Erst checken, ob Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler vorhanden sind.
- Wenn die Abrechnung nur nach Wohnfläche erfolgt bzw. die Werte nicht berücksichtigt wurden: Prüfen Sie, ob ein Kürzungsrecht in Betracht kommt.
- Machen Sie Ihr Vorgehen nachvollziehbar: Schreiben Sie kurz, dass Sie Ihr Kürzungsrecht geltend machen, und dokumentieren Sie die Begründung.
Fazit
Werden Heizkosten oder Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht Mietern das 15-%-Kürzungsrecht kraft Gesetzes zu. Voraussetzung: schriftlich geltend machen und die fehlende Verbrauchserfassung dokumentieren.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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