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Warmwasserkosten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Warmwasserkosten sind umlagefähig. Mindestens 50 % müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Erklärung

Warmwasserkosten sind nach § 2 Nr. 5 BetrKV umlagefähig und unterliegen wie die Heizkosten der Heizkostenverordnung (HeizkV). Auch hier müssen mindestens 50 % nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, gemessen über Warmwasserzähler. Die Ermittlung des Warmwasseranteils aus den Gesamtbetriebskosten der Heizanlage ist technisch aufwendiger als bei der reinen Raumheizung, weil der für die Warmwasserbereitung benötigte Energieanteil herausgerechnet werden muss. In vielen Gebäuden werden Heiz- und Warmwasserkosten daher gemeinsam in einer Heizkostenabrechnung ausgewiesen. Fehlt ein Warmwasserzähler, sind Schätzungen unter bestimmten Bedingungen zulässig – aber nicht als Dauerlösung.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 5 BetrKV; Heizkostenverordnung (HeizkV).

Typisches Praxisbeispiel

Die Wärmeverluste der Zirkulationsleitung – das System, das für sofort warmes Wasser sorgt – werden nicht korrekt in die Warmwasserkosten einbezogen. Das führt zu einer verzerrten Kostenverteilung zwischen Heizung und Warmwasser, die sich für einzelne Mieter spürbar auswirken kann.

Typische Fehler

Warmwasserkosten werden vollständig pauschal abgerechnet, obwohl Zähler vorhanden sind. Die Aufteilung zwischen Heiz- und Warmwasserkosten ist nicht dokumentiert oder nachvollziehbar.

Was Mieter tun können

Eigene Warmwasserzählerstände mit den abgerechneten Werten vergleichen. Die Gesamtabrechnung sollte erkennen lassen, wie der Warmwasseranteil aus den Heizkosten berechnet wurde.

Häufige Frage

Was passiert, wenn kein Warmwasserzähler vorhanden ist?

Eine vollständig pauschale Abrechnung nach Fläche ist dann unter bestimmten Bedingungen zulässig. Ist eine Nachrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, sollte sie mittelfristig erfolgen.

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