Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kalte Heizkosten sind nach § 2 Nr. 4 BetrKV umlagefähig; die Heizkostenverordnung verlangt 50–70 % verbrauchsabhängige Verteilung bei zentraler Versorgung mit erfassbarem Verbrauch. Reine Flächenpauschale genügt dann nicht. Reparaturen an der Heizung sind keine Heizkostenposition.
Erklärung
Heizkostenverteilung – was schreibt das Gesetz vor? zählen zu den bedeutendsten Posten in der Nebenkostenabrechnung prüfen: Anleitung Schritt für Schritt. Nach § 2 Nr. 4 und 5 BetrKV sind sie umlagefähig – bei zentraler Heizversorgung gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung (HeizkV). Diese schreibt vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Zur Erfassung dienen Heizkostenverteiler an den Heizkörpern oder Wärmemengenzähler. Ohne funktionierende Erfassung ist keine korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung möglich.
Zu den umlagefähigen Kosten zählen neben dem Energieträger auch Bedienung der Anlage, Wartung und Verbrauchserfassung.
Mieter sollten in ihrer Heizkostenabrechnung prüfen, ob der verbrauchsabhängige Anteil klar ausgewiesen ist und mindestens 50 % der Gesamtkosten ausmacht. Liegt er darunter, ist das ein begründbarer Einwand.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 4, 5 BetrKV; Heizkostenverordnung (HeizkV)
Typisches Praxisbeispiel
Der Vermieter rechnet Heizöl inklusive der gesamten Endlieferung ab, ohne den Restbestand vom Vorjahr zu berücksichtigen. Damit zahlen Mieter für Öl, das noch nicht verbraucht wurde. Korrekt ist: Anfangsbestand plus Lieferungen minus Endbestand.
Typische Fehler
Der verbrauchsabhängige Anteil liegt unter 50 % oder über 70 % – beides verstößt gegen die HeizkV. Nicht verbrauchtes Heizöl wird vollständig abgerechnet.
Was Mieter tun können
Den verbrauchsabhängigen Anteil in der Abrechnung prüfen – er sollte klar ausgewiesen sein. Liegt er außerhalb der 50–70 %-Spanne, ist das ein gut begründbarer Einwand.
Häufige Frage
Wann dürfen Heizkosten nach Wohnfläche abgerechnet werden?
Nur ausnahmsweise. Sind Erfassungsgeräte vorhanden, müssen Heizkosten überwiegend verbrauchsabhängig verteilt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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