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Ratgeber

Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026

CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter

Seit Januar 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten aus der Beheizung von Wohngebäuden. Wie die Aufteilung funktioniert, welches Stufenmodell gilt und was Mieter in der Nebenkostenabrechnung prüfen sollten, erklärt dieser Artikel.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • CO₂-Kosten werden seit 2023 geteilt – Mieter und Vermieter teilen sich die CO₂-Kosten nach einem zehnstufigen Modell.
  • Die Aufteilung richtet sich nach der Gebäudeeffizienz – schlecht gedämmte Gebäude führen zu einem höheren Vermieteranteil.
  • Mieter sollten die Abrechnung prüfen – stimmt der Energieträger, der Gesamtverbrauch und die angewendete Stufe?
  • Bei fehlender Aufteilung: 50 % Kürzungsrecht – Mieter können den Heizkostenanteil um 50 % der CO₂-Kosten kürzen.
  • Individueller Verbrauch beeinflusst die absolute Höhe – nicht die Stufe, aber den eigenen Anteil an den CO₂-Kosten.

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Überblick: Warum CO₂-Kosten aufgeteilt werden

  • Der CO₂-Preis verteuert fossile Brennstoffe (Gas, Öl, Fernwärme)
  • Bis Ende 2022 trugen Mieter die CO₂-Kosten vollständig über die Heizkostenabrechnung
  • Seit 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
  • Die Aufteilung richtet sich nach der energetischen Qualität des Gebäudes
  • Vermieter mit schlecht gedämmten Gebäuden tragen einen höheren Anteil

Das Stufenmodell

Das CO2KostAufG verwendet ein zehnstufiges Modell. Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, desto größer der Vermieteranteil:

CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr)MieteranteilVermieteranteil
< 12100 %0 %
12 – 1790 %10 %
17 – 2280 %20 %
22 – 2770 %30 %
27 – 3260 %40 %
32 – 3750 %50 %
37 – 4240 %60 %
42 – 4730 %70 %
47 – 5220 %80 %
≥ 525 %95 %

Der spezifische CO₂-Ausstoß wird aus dem Gesamtbrennstoffverbrauch des Gebäudes, dem CO₂-Emissionsfaktor des verwendeten Energieträgers und der Gesamtwohnfläche berechnet.

Berechnung in der Praxis

Schritt 1: Gesamtbrennstoffverbrauch ermitteln

Aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers ergibt sich der Gesamtverbrauch in kWh.

Schritt 2: CO₂-Emissionen berechnen

Verbrauch × Emissionsfaktor des Energieträgers (z. B. Erdgas: 0,201 kg CO₂/kWh; Heizöl: 0,266 kg CO₂/kWh).

Schritt 3: Spezifischen Ausstoß ermitteln

Gesamte CO₂-Emissionen ÷ Gesamtwohnfläche = CO₂ in kg/m²/Jahr.

Schritt 4: Stufe ablesen und Kosten aufteilen

Anhand des Stufenmodells ergibt sich der jeweilige Anteil. Der CO₂-Preis wird auf den Gesamtbetrag angewendet und nach dem Verhältnis der Stufe zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Was Mieter in der Abrechnung prüfen sollten

Die CO₂-Kostenaufteilung muss in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar dargestellt sein. Mieter sollten prüfen, ob:

  • der Energieträger korrekt angegeben ist
  • der Gesamtverbrauch mit der Versorgerrechnung übereinstimmt
  • die Gesamtwohnfläche korrekt ist
  • die richtige Stufe des Stufenmodells angewendet wurde
  • der Vermieteranteil tatsächlich abgezogen wurde

Stimmt die angegebene Stufe nicht mit dem berechneten CO₂-Ausstoß überein, kann der Mieter die Differenz beanstanden. Die allgemeinen Regeln zur Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV gelten zusätzlich.

Sonderfälle

Fernwärme

Bei Fernwärme gelten gesonderte Emissionsfaktoren, die vom Fernwärmeversorger bereitgestellt werden. Der Vermieter muss den aktuellen Primärenergiefaktor des Versorgers verwenden.

Gemischt genutzte Gebäude

Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeanteil muss der CO₂-Ausstoß getrennt berechnet werden, da für Gewerbe andere Regeln gelten.

Denkmalschutz

Für denkmalgeschützte Gebäude gilt eine Sonderregelung: Der Vermieteranteil kann reduziert werden, wenn energetische Sanierungsmaßnahmen aus Denkmalschutzgründen nicht durchführbar sind.

Häufige Fragen

Gilt die CO₂-Kostenaufteilung auch für Warmwasser?

Ja. Die CO₂-Kosten fallen für den gesamten Brennstoffverbrauch der zentralen Anlage an – sowohl für Heizung als auch für Warmwasser.

Was passiert, wenn der Vermieter die Aufteilung nicht vornimmt?

Nimmt der Vermieter die Aufteilung nicht vor, kann der Mieter den Heizkostenanteil pauschal um 50 % des auf die CO₂-Kosten entfallenden Betrags kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Beeinflusst mein individueller Verbrauch die Stufe?

Nein. Die Stufe wird anhand des Gesamtverbrauchs des Gebäudes ermittelt, nicht nach dem individuellen Verbrauch des Mieters. Allerdings bestimmt der individuelle Verbrauch die absolute Höhe des eigenen CO₂-Kostenanteils.

Kann ich als Mieter eine bessere Stufe erreichen?

Indirekt ja: Weniger heizen senkt den Gesamtverbrauch des Gebäudes. Die Stufe hängt aber vor allem von der Gebäudedämmung und dem Energieträger ab – beides liegt in der Hand des Vermieters.

Fazit

Die CO₂-Kostenaufteilung entlastet Mieter in schlecht gedämmten Gebäuden und gibt Vermietern einen Anreiz zur energetischen Sanierung. Mieter sollten prüfen, ob die korrekte Stufe angewendet und der Vermieteranteil tatsächlich abgezogen wurde.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.