Wie regelt das Gesetz die Heizkostenverteilung?
Kurzantwort
Die Heizkostenverordnung schreibt vor: 50–70 % der Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei zentraler Wärmeversorgung gilt das ohne Ausnahme.
Erklärung
Die Heizkostenverordnung (HeizkV) gilt für alle Wohngebäude mit zentraler Wärme- oder Warmwasserversorgung. Der verbrauchsabhängige Anteil muss zwischen 50 % und 70 % der Gesamtkosten liegen. Den verbleibenden Anteil darf der Vermieter nach Wohn- oder Nutzfläche verteilen. Diese Regelung ist zwingend.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: Heizkostenverordnung (HeizkV); § 2 Nr. 4, 5 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Der verbrauchsabhängige Anteil wird zwar ausgewiesen, beträgt aber nur 40 % – weil der Vermieter den Grundkostenanteil aus praktischen Gründen höher angesetzt hat. Das liegt unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze von 50 % und ist daher ein klarer Verstoß gegen die HeizkV.
Typische Fehler
Der verbrauchsabhängige Anteil liegt unter 50 %. Schätzwerte statt tatsächlicher Ablesungen werden für die Verbrauchserfassung verwendet. Kosten für Gemeinschaftsräume werden nicht vorab herausgerechnet.
Was Mieter tun können
Den verbrauchsabhängigen Anteil in der Heizkostenabrechnung prüfen – er muss klar ausgewiesen sein. Liegt er außerhalb der 50–70 %-Spanne, ist das ein konkreter und gut begründbarer Einwand.
Häufige Frage
Was passiert, wenn der verbrauchsabhängige Anteil unter 50 % liegt?
Das ist ein Verstoß gegen die HeizkV. Mieter können in diesem Fall die Abrechnung beanstanden. In bestimmten Fällen kann das auch ein Kürzungsrecht begründen.
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