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Nebenkostenabrechnung prüfen lassen – wie geht das?

Kurzantwort

Durch eigene Nachrechnung, Belegeinsicht und bei Bedarf durch einen Mieterverein. Die Einwendungsfrist beträgt zwölf Monate ab Erhalt der Abrechnung.

Erklärung

Jeder Mieter hat das Recht, seine Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Die Einwendungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate ab Erhalt. Für eine erste Einschätzung reicht eine eigene Nachrechnung: Stimmt der angewendete Verteilerschlüssel mit dem Mietvertrag überein? Sind alle Positionen grundsätzlich umlagefähig? Entspricht der verbrauchsabhängige Anteil der Heizkosten dem gesetzlichen Rahmen von 50–70 %? Für eine tiefergehende Prüfung besteht das Recht auf Belegeinsicht.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 556 Abs. 3 BGB.

Typisches Praxisbeispiel

Ein Mieter erhält eine Nachzahlungsforderung über 600 €. Beim Vergleich mit dem Mietvertrag stellt er fest, dass ein Posten für „Hausverwaltungsgebühr” enthalten ist – eindeutig nicht umlagefähig. Mit einem schriftlichen Einwand und Verweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV lässt sich dieser Betrag berechtigt beanstanden.

Typische Fehler

Die Einwendungsfrist wird versäumt. Belegeinsicht wird nicht beantragt, obwohl Unklarheiten bestehen.

Was Mieter tun können

Einwände immer schriftlich und fristgerecht erheben. Belegeinsicht beantragen und eine angemessene Frist setzen. Bei komplexen Fällen Mieterverein oder Fachanwalt einschalten.

Häufige Frage

Was passiert, wenn ich die Zwölfmonatsfrist versäume?

In den meisten Fällen erlischt das Recht auf Beanstandung. Einwände sollten daher immer innerhalb der Frist schriftlich erhoben werden.

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