Instandhaltungskosten als Nebenkosten – erlaubt?
Kurzantwort
Nein. Instandhaltung und Instandsetzung sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht umlagefähig und liegen beim Vermieter; das gilt auch für Rücklagen unabhängig von deren konkreter Verwendung. Wartung ist planmäßig präventiv, Instandhaltung reagiert auf konkreten Schaden oder Verschleiß.
Erklärung
Instandhaltung und Instandsetzung sind gesetzlich klar dem Vermieter zugeordnet. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV zählen diese Kosten nicht zu den Betriebskosten. Dazu gehören alle Maßnahmen, die dazu dienen, das Gebäude oder seine Bestandteile funktionsfähig zu halten oder nach einem Defekt wiederherzustellen. Eine hilfreiche Grundregel zur Abgrenzung von der erlaubten Wartung: Wartung ist vorbeugend und regelmäßig – sie soll Schäden verhindern. Instandhaltung ist reaktiv – sie behebt konkrete Schäden oder verschlissene Bauteile. Ebenfalls nicht umlagefähig: Instandhaltungsrücklagen.
Besonders kritisch sind Sammelposten wie “allgemeine Hauskosten“ oder Pauschalverträge, in denen Instandhaltungsleistungen nicht von Betriebsleistungen getrennt werden. Belegeinsicht ist hier besonders wichtig.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Instandhaltung)
Typisches Praxisbeispiel
Ein Treppengeländer ist durch jahrzehntelangen Gebrauch verschlissen und wird ausgetauscht. Das ist Instandhaltung. Taucht der Austausch unter „allgemeine Hauskosten” oder „Hausmeisterleistungen” auf, ist das eine unzulässige Umlage.
Typische Fehler
Instandhaltungskosten werden unter „Wartung” subsumiert. Kosten für den Austausch verschlissener Bauteile werden als laufender Betriebsaufwand deklariert. Instandhaltungsrücklagen erscheinen in der Abrechnung.
Was Mieter tun können
Posten wie „Instandhaltungsrücklage”, „allgemeine Reparaturen” oder unspezifische „Hauskosten” sind klare Warnsignale. Belegeinsicht beantragen, um zu prüfen, wofür der Betrag tatsächlich angefallen ist.
Häufige Frage
Was zählt zu Instandhaltungskosten?
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung, etwa Reparaturen oder Austausch defekter Teile. Diese Kosten sind nicht umlagefähig.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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