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Instandhaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung – erlaubt?

Kurzantwort

Nein. Instandhaltungskosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Das gilt auch für Instandhaltungsrücklagen.

Erklärung

Instandhaltung und Instandsetzung sind gesetzlich klar dem Vermieter zugeordnet. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV zählen diese Kosten nicht zu den Betriebskosten. Dazu gehören alle Maßnahmen, die dazu dienen, das Gebäude oder seine Bestandteile funktionsfähig zu halten oder nach einem Defekt wiederherzustellen. Eine hilfreiche Grundregel zur Abgrenzung von der erlaubten Wartung: Wartung ist vorbeugend und regelmäßig – sie soll Schäden verhindern. Instandhaltung ist reaktiv – sie behebt konkrete Schäden oder verschlissene Bauteile. Ebenfalls nicht umlagefähig: Instandhaltungsrücklagen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Ein Treppengeländer ist durch jahrzehntelangen Gebrauch verschlissen und wird ausgetauscht. Das ist Instandhaltung. Taucht der Austausch unter „allgemeine Hauskosten” oder „Hausmeisterleistungen” auf, ist das eine unzulässige Umlage.

Typische Fehler

Instandhaltungskosten werden unter „Wartung” subsumiert. Kosten für den Austausch verschlissener Bauteile werden als laufender Betriebsaufwand deklariert. Instandhaltungsrücklagen erscheinen in der Abrechnung.

Was Mieter tun können

Posten wie „Instandhaltungsrücklage”, „allgemeine Reparaturen” oder unspezifische „Hauskosten” sind klare Warnsignale. Belegeinsicht beantragen, um zu prüfen, wofür der Betrag tatsächlich angefallen ist.

Häufige Frage

Darf der Vermieter eine Instandhaltungsrücklage als Nebenkosten abrechnen?

Nein. Instandhaltungsrücklagen sind nicht umlagefähig – unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wurden oder nicht.

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