Bankgebühren in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Nein. Bankgebühren sind Verwaltungskosten und dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.
Erklärung
Bankgebühren für das Konto des Vermieters sind eindeutig den Verwaltungskosten zuzuordnen und damit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig. Das gilt auch dann, wenn das Konto ausschließlich für die Abwicklung von Mieteingängen und Betriebskostenvorauszahlungen genutzt wird. In der Praxis tauchen Bankgebühren selten als eigener Posten auf. Häufiger erscheinen sie unter Sammelbegriffen wie „sonstige Kosten” oder „allgemeine Nebenkosten” – ohne weitere Erläuterung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Unter „sonstige Kosten” erscheint ein Betrag von 180 €. Auf Nachfrage stellt sich heraus, dass darin Kontoführungsgebühren, Überweisungsgebühren und Kosten für Buchführungssoftware enthalten sind – alles Verwaltungskosten, die nicht umlagefähig sind.
Typische Fehler
Bankgebühren erscheinen unter nicht näher erläuterten Sammelposten. Jahresgebühren für Online-Banking oder Buchführungssoftware werden eingerechnet.
Was Mieter tun können
Bei unklaren Sammelposten schriftlich Aufschlüsselung und Belegeinsicht beantragen. Enthält der Betrag Bankgebühren, ist eine Beanstandung gut begründbar.
Häufige Frage
Darf der Vermieter Bankgebühren als Nebenkosten abrechnen, wenn das Konto für Betriebskosten genutzt wird?
Nein. Die Kontoführung ist Verwaltungsaufgabe des Vermieters – unabhängig davon, wofür das Konto genutzt wird.
Sie vermuten, dass bestimmte Kosten in Ihrer Nebenkostenabrechnung nicht zulässig sind?
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