Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung – erlaubt?
Kurzantwort
Nein. Verwaltungskosten sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Sie dürfen in keiner Form auf Mieter umgelegt werden.
Erklärung
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV schließt Verwaltungskosten ausdrücklich von der Umlage aus. Dazu zählen Hausverwaltungsgebühren, Kosten für Mietbuchhaltung, Schriftverkehr mit Mietern sowie Aufwendungen für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung selbst. Verwaltungskosten müssen in der Abrechnung nicht als solche bezeichnet sein, um unzulässig zu sein. Sie verstecken sich häufig in anderen Positionen – etwa in Pauschalverträgen für Hausmeister oder Hauswart, die auch Verwaltungsleistungen enthalten.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Die monatliche Hausverwaltungsgebühr erscheint als eigener Posten in der Nebenkostenabrechnung. Das ist eindeutig unzulässig – die Verwaltungsgebühr ist vollständig nicht umlagefähig, unabhängig davon, welche Leistungen die Hausverwaltung konkret erbringt.
Typische Fehler
Hausverwaltungsgebühren erscheinen direkt als eigener Posten. Verwaltungsanteile aus Pauschalverträgen werden nicht herausgerechnet. Kosten für Buchhaltung oder die Erstellung der Abrechnung werden einbezogen.
Was Mieter tun können
Jeder Posten, der nach Verwaltung klingt – „Objektbetreuung”, „Hausverwaltungsgebühr”, „allgemeine Verwaltungskosten” – ist ein direkter Ansatzpunkt für eine Beanstandung.
Häufige Frage
Darf der Vermieter die Kosten der Hausverwaltung auf Mieter umlegen?
Nein. Hausverwaltungsgebühren sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich nicht umlagefähig.
Sie vermuten, dass bestimmte Kosten in Ihrer Nebenkostenabrechnung nicht zulässig sind?
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