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Gartenneuanlage in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Nein. Die Neuanlage eines Gartens ist nicht umlagefähig. Nur laufende Pflege eines bestehenden Gartens ist zulässig.

Erklärung

Die Neugestaltung oder erstmalige Anlage eines Gartens gilt als Investitionsmaßnahme und nicht als laufende Betriebskosten. Entsprechend darf sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht auf Mieter umgelegt werden – auch dann nicht, wenn der Garten anschließend von allen Bewohnern genutzt wird. Umlagefähig ist dagegen die laufende Pflege eines bereits bestehenden Gartens: Rasenmähen, Heckenschnitt, Beetpflege und ähnliche Leistungen, die regelmäßig und wiederkehrend anfallen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 10 BetrKV (Pflege); § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Investition/Neuanlage).

Typisches Praxisbeispiel

Nach dem Auszug eines Mieters lässt der Vermieter den gesamten Gartenbereich neu gestalten – neue Bepflanzung, neue Wege, neuer Rasen. Die Gärtnerrechnung über mehrere Tausend Euro erscheint als „Gartenpflegekosten” in der nächsten Abrechnung. Das ist nicht zulässig – die Neugestaltung ist Investition, nicht laufende Pflege.

Typische Fehler

Kosten für eine vollständige Umgestaltung werden pauschal als laufende Gartenpflege deklariert. Das Anlegen neuer Beete oder Pflanzen von Bäumen erscheint als Pflegekosten.

Was Mieter tun können

Wer im Abrechnungsjahr eine erkennbare Veränderung am Gartenbereich bemerkt hat, sollte die Originalrechnung des Gärtners anfordern. Auffällig hohe Pflegekosten im Vergleich zum Vorjahr sind ein Hinweis für eine genauere Prüfung.

Häufige Frage

Darf der Vermieter eine Gartenumgestaltung als laufende Pflegekosten abrechnen?

Nein. Neuanlage und Umgestaltung sind Investitionsmaßnahmen. Nur regelmäßige, wiederkehrende Pflegearbeiten an einem bestehenden Garten sind umlagefähig.

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