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Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Laufende Gartenpflege auf Gemeinschaftsflächen ist umlagefähig. Neuanlage und Umgestaltung des Gartens sind nicht umlagefähig.

Erklärung

Kosten für die Gartenpflege sind nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig – vorausgesetzt, es handelt sich um Gemeinschaftsflächen, die allen Mietern zugänglich sind. Typische Leistungen sind Rasenmähen, Heckenschnitt, Beetpflege oder Laubentfernung. Entscheidend ist, dass es sich um laufende, regelmäßig anfallende Pflege handelt. Einmalige Neugestaltungen – etwa das Anlegen neuer Beete, das Pflanzen von Bäumen oder die Neugestaltung von Wegen – gelten als Investitionsmaßnahmen und sind nicht umlagefähig. Der konzeptionelle Unterschied: Pflege erhält den bestehenden Zustand, Neuanlage verändert ihn grundlegend. Die Fläche muss außerdem tatsächlich allen Bewohnern offenstehen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 10 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Der Vermieter lässt im Frühjahr den gesamten Garten neu gestalten – neue Bepflanzung, neue Wege, neuer Rasen – und rechnet die gesamte Gärtnerrechnung als „Gartenpflege” ab. Tatsächlich ist nur der Pflegeanteil umlagefähig, die Neugestaltung selbst nicht.

Typische Fehler

Neuanlage oder Umgestaltung des Gartens wird als laufende Pflege deklariert. Pauschalverträge werden ohne Aufschlüsselung vollständig umgelegt.

Was Mieter tun können

Wer im Abrechnungsjahr eine sichtbare Veränderung am Gartenbereich bemerkt hat, sollte die Originalrechnung des Gärtners anfordern. Ein Vergleich mit den Vorjahreskosten gibt außerdem Hinweise auf ungewöhnliche Kostensteigerungen.

Häufige Frage

Darf der Vermieter eine Gartenumgestaltung als Nebenkosten abrechnen?

Nein. Neuanlage und Umgestaltung sind Investitionsmaßnahmen. Nur regelmäßige Pflegearbeiten sind umlagefähig.

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