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Hausreinigung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen sind umlagefähig. Sonderreinigungen nach Schadensereignissen sind nicht umlagefähig.

Erklärung

Die Reinigung von Treppenhäusern, Fluren und anderen Gemeinschaftsbereichen ist nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig. Die abgerechneten Leistungen sollten klar definiert sein: Was wird gereinigt, wie oft, zu welchem Preis? Nicht umlagefähig ist die Reinigung von Flächen, die ausschließlich dem Vermieter oder einzelnen Mietern vorbehalten sind. Auch einmalige Sonderreinigungen nach Bauarbeiten oder Schadensereignissen sind keine laufenden Betriebskosten und dürfen nicht umgelegt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 9 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Nach einem Wasserschaden lässt der Vermieter das Treppenhaus grundreinigen. Diese Maßnahme ist Folge eines Instandhaltungsereignisses und darf nicht auf Mieter umgelegt werden – auch wenn sie vom regulären Reinigungsdienstleister durchgeführt wurde und auf derselben Jahresrechnung erscheint.

Typische Fehler

Grundreinigungen nach Schadensereignissen erscheinen als laufende Betriebskosten. Reinigungskosten für private Flächen des Vermieters fließen in die Abrechnung ein. Leistungsnachweise fehlen oder sind zu pauschal.

Was Mieter tun können

Nach dem Reinigungsplan und den Rechnungen des Dienstleisters fragen. Liegt kein Reinigungsplan vor oder fehlen Leistungsnachweise, ist das ein konkreter Ansatzpunkt für Einwände.

Häufige Frage

Darf der Vermieter eine Grundreinigung nach einem Wasserschaden als Nebenkosten abrechnen?

Nein. Sonderreinigungen als Folge von Schadensereignissen sind Instandhaltungskosten und gehen zu Lasten des Vermieters.

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