Straßenreinigung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kommunale Straßenreinigungsgebühren sind umlagefähig. Private Reinigungsleistungen auf dem Grundstück sind ein anderer Posten.
Erklärung
Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde sind nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig. Dabei handelt es sich um die öffentliche Reinigung der angrenzenden Straße, für die Grundstückseigentümer in vielen Kommunen herangezogen werden. Die Gebühr richtet sich meist nach der Länge der Straßenfront und der Straßenkategorie. Nicht zu verwechseln ist die kommunale Straßenreinigung mit privaten Reinigungsleistungen auf dem Grundstück – diese fallen unter einen anderen Betriebskostenposten. In manchen Kommunen wird die Straßenreinigungsgebühr selten oder gar nicht erhoben – taucht sie dennoch in der Abrechnung auf, ist eine Prüfung sinnvoll.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 8 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Ein privater Reinigungsdienst pflegt das Grundstück und die angrenzenden Gehwege. Diese Kosten werden als „Straßenreinigung” deklariert – obwohl es sich um einen anderen Betriebskostenposten handelt. Taucht außerdem die kommunale Straßenreinigungsgebühr separat auf, entsteht eine Doppelerfassung.
Typische Fehler
Private Reinigungsleistungen werden als kommunale Straßenreinigungsgebühr deklariert. Gebühren erscheinen doppelt – unter Straßenreinigung und unter Winterdienst.
Was Mieter tun können
Den kommunalen Gebührenbescheid als Beleg anfordern und mit dem abgerechneten Betrag vergleichen. Stimmen Betrag und Berechnungsgrundlage nicht überein, ist das ein konkreter Ansatzpunkt.
Häufige Frage
Was ist der Unterschied zwischen kommunaler Straßenreinigung und privater Grundstücksreinigung?
Die kommunale Gebühr wird von der Gemeinde erhoben und ist nach BetrKV umlagefähig. Private Reinigungsleistungen auf dem Grundstück fallen unter einen anderen Betriebskostenposten und müssen separat ausgewiesen werden.
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