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Nebenkosten nach Wohnfläche – wann zulässig?

Kurzantwort

Die Wohnfläche ist der gesetzliche Standardmaßstab für die Verteilung von Betriebskosten (§ 556a Abs. 1 BGB), sofern im Mietvertrag kein anderer Schlüssel vereinbart wurde. Voraussetzung ist eine korrekte Flächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Fehler bei der Wohnflächenermittlung wirken sich auf den Kostenanteil aller Mieter im Gebäude aus.

Erklärung

Fehlt im Mietvertrag eine Vereinbarung zum Schlüssel für die Kostenverteilung, gilt automatisch die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Der Vermieter darf auch einen anderen Maßstab vereinbaren – etwa Anzahl der Personen oder Verbrauch – sofern dies im Mietvertrag steht. Entscheidend ist dabei nicht nur die eigene Wohnungsgröße, sondern die Gesamtwohnfläche des Gebäudes als Nenner: Je größer die eigene Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche, desto höher der Kostenanteil.

Die WoFlV legt präzise fest, welche Flächen mitzählen: Balkone und Terrassen zu 25 % (unbeheizt, offen) bzw. bis zu 50 % (verglast oder überdacht), Dachschrägen unter 1 m Höhe gar nicht, zwischen 1 m und 2 m nur hälftig. Leerstandsflächen im Gebäude müssen im Nenner enthalten bleiben – der Vermieter darf Leerstand nicht auf die verbleibenden Mieter abwälzen.

Rechtsgrundlage

§ 556a BGB; Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Typisches Praxisbeispiel

Ein Vermieter gibt im Mietvertrag 65 m² an, hat aber den 6-m²-Balkon vollständig eingerechnet statt nur zu 25 %. Korrekt wären 60,5 m². Der Mieter zahlt dadurch jedes Jahr anteilig mehr – bei Gesamtnebenkosten von 30.000 € und 800 m² Gebäudefläche rund 55 € pro Jahr zu viel.

Typische Fehler

Balkone werden zu 100 % statt anteilig angerechnet. Leerstandsflächen werden aus der Gesamtfläche herausgerechnet (erhöht den Anteil aller Mieter). Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Waschkeller) werden zur Wohnfläche addiert.

Was Mieter tun können

Die Gesamtwohnfläche in der Abrechnung mit den bekannten Angaben aller Parteien plausibilisieren – bei Eigentümergemeinschaften steht die Gesamtfläche oft in der Teilungserklärung. Die eigene Wohnung nach WoFlV-Regeln nachmessen (Balkone anteilig, Schrägen berücksichtigen). Für die Betriebskostenabrechnung ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich, nicht die Vertragsangabe (BGH, Az. VIII ZR 220/17) — die 10-%-Grenze gilt nur für die Mietminderung. Wie Sie bei falscher Wohnfläche in der Abrechnung konkret vorgehen, beschreibt ein eigener Artikel.

Häufige Frage

Wie wird ein Balkon bei den Nebenkosten angerechnet?

Nach der WoFlV zu 25 % der Grundfläche bei offenen, unbeheizten Balkonen. Verglaste oder überdachte Balkone dürfen bis zu 50 % angerechnet werden. Eine volle Anrechnung zu 100 % ist nach WoFlV nicht vorgesehen und führt zu einer fehlerhaften Nebenkostenverteilung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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