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Wohnfläche als Verteilerschlüssel – worauf sollten Mieter achten?

Kurzantwort

Die Wohnfläche ist der häufigste Schlüssel. Fehler bei der Flächenberechnung wirken sich direkt auf den Kostenanteil aus.

Erklärung

Ist im Mietvertrag kein anderer Schlüssel festgelegt, werden Betriebskosten nach § 556a BGB anteilig nach der Wohnfläche verteilt. Die Wohnfläche muss für alle Einheiten im Gebäude korrekt ermittelt sein. Maßgeblich ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV): Balkone werden nur anteilig angerechnet, Dachschrägen unter einer bestimmten Höhe gar nicht.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 556a BGB; Wohnflächenverordnung (WoFlV).

Typisches Praxisbeispiel

Ein Vermieter gibt im Mietvertrag 65 m² Wohnfläche an, hat bei der Berechnung aber den Balkon vollständig eingerechnet. Die korrekte Fläche nach WoFlV läge bei etwa 62 m². Über mehrere Jahre zahlt der Mieter dadurch durchgehend etwas mehr als ihm zustehen würde.

Typische Fehler

Die im Mietvertrag genannte Wohnfläche weicht von der korrekten Berechnung nach WoFlV ab. Leerstandsflächen werden aus dem Nenner herausgenommen. Gemeinschaftsflächen werden in die Gesamtwohnfläche eingerechnet.

Was Mieter tun können

Die in der Abrechnung angegebene Gesamtwohnfläche des Gebäudes mit den bekannten Mietvertragsangaben plausibilisieren. Bei Abweichungen lohnt sich eine schriftliche Nachfrage.

Häufige Frage

Wie wird ein Balkon bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt?

Nach der WoFlV wird ein Balkon in der Regel nur zu einem Viertel der tatsächlichen Fläche angerechnet. Eine vollständige Einrechnung wäre fehlerhaft.

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