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Personenzahl als Verteilerschlüssel – wann ist das zulässig?

Kurzantwort

Nur wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Die Personenzahl muss regelmäßig aktualisiert werden.

Erklärung

Eine Abrechnung nach Personenzahl setzt eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Fehlt diese, gilt die Wohnfläche als gesetzlicher Standard nach § 556a BGB. Der entscheidende praktische Unterschied zum Flächenschlüssel: Die Personenzahl ist variabel und muss regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 556a BGB.

Typisches Praxisbeispiel

Ein Mieter zieht mit Partner und zwei Kindern ein, teilt das dem Vermieter aber nicht mit. Der Vermieter rechnet weiter mit einer Person ab – das führt zu einer Unterlastung dieses Mieters und einer entsprechenden Mehrbelastung der übrigen Parteien.

Typische Fehler

Der Personenzahlschlüssel wird angewendet, obwohl er im Mietvertrag nicht vereinbart ist. Die Personenzahl wird einmalig erhoben und nie aktualisiert.

Was Mieter tun können

Prüfen, ob die Abrechnung nach Personenzahl vertraglich vereinbart ist. Falls ja: überprüfen, ob die verwendete Personenzahl der tatsächlichen Belegung im gesamten Abrechnungszeitraum entspricht.

Häufige Frage

Was passiert, wenn sich die Personenzahl im Laufe des Jahres ändert?

Der Vermieter muss die Änderung zeitanteilig berücksichtigen. Eine Abrechnung auf Basis einer veralteten Personenzahl ist angreifbar.

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