Personenzahl als Verteilerschlüssel – zulässig?
Kurzantwort
Die Personenzahl als Verteilerschlüssel setzt eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag voraus; fehlt diese, gilt nach § 556a BGB die Wohnfläche als Standard. Ist der Schlüssel vereinbart, muss die verwendete Kopfzahl den Abrechnungszeitraum realistisch abbilden. Typische Kostenpositionen mit Personenschlüssel sind Wasser, Abwasser und Müllabfuhr.
Erklärung
Eine Abrechnung nach Personenzahl setzt eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Fehlt diese, gilt die Wohnfläche als gesetzlicher Standard nach § 556a BGB. Der entscheidende praktische Unterschied zum Flächenschlüssel: Die Personenzahl ist variabel und muss regelmäßig aktualisiert werden.
Ein häufiges Problem: Der Vermieter erhebt die Personenzahl einmalig beim Einzug und aktualisiert sie nie. Haben sich Haushaltsgröße oder Bewohner verändert, kann das zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung führen.
Rechtsgrundlage
§ 556a BGB
Typisches Praxisbeispiel
Ein Mieter zieht mit Partner und zwei Kindern ein, teilt das dem Vermieter aber nicht mit. Der Vermieter rechnet weiter mit einer Person ab – das führt zu einer Unterlastung dieses Mieters und einer entsprechenden Mehrbelastung der übrigen Parteien.
Typische Fehler
Der Personenzahlschlüssel wird angewendet, obwohl er im Mietvertrag nicht vereinbart ist. Die Personenzahl wird einmalig erhoben und nie aktualisiert.
Was Mieter tun können
Prüfen, ob die Abrechnung nach Personenzahl vertraglich vereinbart ist. Falls ja: überprüfen, ob die verwendete Personenzahl der tatsächlichen Belegung im gesamten Abrechnungszeitraum entspricht.
Häufige Frage
Wie wird eine geänderte Personenzahl berücksichtigt?
Zeitanteilig. Eine Abrechnung mit veralteter Personenzahl ist angreifbar.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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