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Ist die Abrechnung nach Wohnfläche immer erlaubt?

Kurzantwort

Für die meisten Betriebskosten ja. Bei Heizkosten und Warmwasser ist eine rein flächenbasierte Abrechnung gesetzlich unzulässig, wenn Erfassungsgeräte vorhanden sind.

Erklärung

Die Wohnfläche ist der gesetzliche Standardschlüssel für die Nebenkostenabrechnung nach § 556a BGB und darf für die meisten Betriebskostenpositionen angewendet werden. Die wichtigste Ausnahme betrifft Heizkosten und Warmwasser: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 % der Kosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 556a BGB; Heizkostenverordnung (HeizkV).

Typisches Praxisbeispiel

In einem Gebäude mit Heizkostenverteilern werden diese nie abgelesen – der Vermieter rechnet deshalb alle Heizkosten nach Wohnfläche ab. Das ist ein Verstoß gegen die HeizkV, auch wenn die Geräte vorhanden wären.

Typische Fehler

Heizkosten werden vollständig nach Fläche abgerechnet, obwohl die HeizkV das verbietet. Leerstandsflächen werden aus dem Nenner herausgenommen.

Was Mieter tun können

Bei Heizkosten prüfen, ob ein verbrauchsabhängiger Anteil ausgewiesen ist und ob er mindestens 50 % beträgt. Abweichungen schriftlich beanstanden.

Häufige Frage

Darf der Vermieter alle Betriebskosten nach Wohnfläche abrechnen?

Für die meisten Posten ja. Bei Heizkosten und Warmwasser ist eine vollständig flächenbasierte Abrechnung bei vorhandenen Erfassungsgeräten nicht zulässig.

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