Schornsteinfeger in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kehr- und Überprüfungsgebühren des Schornsteinfegers sind umlagefähig. Kosten für Sonderprüfungen nach Defekten sind nicht umlagefähig.
Erklärung
Die Kosten für den Schornsteinfeger zählen zu den klassischen Betriebskosten nach § 2 Nr. 12 BetrKV. Umlagefähig sind die gesetzlich vorgeschriebenen Kehrgebühren sowie Emissionsmessungen – etwa bei Heizungsanlagen mit Öl, Gas oder festen Brennstoffen. Die Grundlage bildet die Kehr- und Überprüfungsordnung des jeweiligen Bundeslandes. Da diese Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, haben Mieter keinen direkten Einfluss auf Häufigkeit oder Kosten. Gelegentlich werden Schornsteinfegerkosten doppelt erfasst – einmal in den Heizkosten, einmal als eigener Betriebskostenposten. Das lässt sich durch einen direkten Vergleich beider Positionen in der Abrechnung erkennen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 12 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Nach einem Heizungsdefekt wird eine Sonderprüfung durch den Schornsteinfeger erforderlich, um die Betriebssicherheit zu bestätigen. Diese Prüfung ist Folge eines Mangels – und damit Instandhaltungskosten, die der Vermieter zu tragen hat, nicht die Mieter.
Typische Fehler
Nachkontrollen nach Defekten werden als reguläre Kehrgebühren abgerechnet. Schornsteinfegerkosten erscheinen doppelt in der Abrechnung.
Was Mieter tun können
Den Schornsteinfegerbescheid beim Vermieter einsehen – er zeigt, welche Leistungen wann und zu welchem Preis erbracht wurden. Bei bekannten Heizungsdefekten im Abrechnungsjahr gezielt prüfen, ob Sonderprüfungskosten eingeflossen sind.
Häufige Frage
Sind alle Schornsteinfegerkosten automatisch umlagefähig?
Nein. Nur regelmäßige Pflichtleistungen sind umlagefähig. Sonderprüfungen als Folge von Mängeln oder Defekten gehen zu Lasten des Vermieters.
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