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Schornsteinfeger als Nebenkosten – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Schornsteinfeger- und gesetzlich vorgeschriebene Messungen sind nach § 2 Nr. 12 BetrKV umlagefähig. Folgekosten eines konkreten Defekts statt routinemäßiger Kehrung gelten als Instandhaltung. Eine Doppelberechnung mit der Heizposition vermeiden; die Belege sollten die routinemäßige Kehrung belegen, keine reaktive Schadensfolge.

Erklärung

Umlagefähig sind die Kosten der regelmäßigen Kehr- und Überprüfungspflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsmessungen. Diese Routineleistungen dienen der Betriebssicherheit und sind klar von reaktiven Maßnahmen nach einem Defekt abzugrenzen. Die Abgrenzung zwischen Wartung und Instandhaltung ist dieselbe wie bei anderen Anlagen: Regelmäßige Prüfung = Betriebskosten; Reparatur nach Schaden = Vermietersache. Mieter, die im Abrechnungsjahr von einem Heizungsdefekt oder einer Sonderprüfung wissen, sollten gezielt prüfen, ob entsprechende Zusatzkosten in der Abrechnung erscheinen und ob sie korrekt als Instandhaltungskosten eingestuft wurden.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 12 BetrKV

Typisches Praxisbeispiel

Nach einem Heizungsdefekt wird eine Sonderprüfung durch den Schornsteinfeger erforderlich, um die Betriebssicherheit zu bestätigen. Diese Prüfung ist Folge eines Mangels – und damit Instandhaltungskosten, die der Vermieter zu tragen hat, nicht die Mieter.

Typische Fehler

Nachkontrollen nach Defekten werden als reguläre Kehrgebühren abgerechnet. Schornsteinfegerkosten erscheinen doppelt in der Abrechnung.

Was Mieter tun können

Den Schornsteinfegerbescheid beim Vermieter einsehen – er zeigt, welche Leistungen wann und zu welchem Preis erbracht wurden. Bei bekannten Heizungsdefekten im Abrechnungsjahr gezielt prüfen, ob Sonderprüfungskosten eingeflossen sind.

Häufige Frage

Sind alle Schornsteinfegerkosten umlagefähig?

Nein. Nur regelmäßige Pflichtleistungen; Sonderprüfungen wegen Mängeln trägt der Vermieter.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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