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Hausmeister-Verwaltungstätigkeiten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Nein. Verwaltungsanteile der Hausmeistertätigkeit sind nicht umlagefähig. Das gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als Verwaltung bezeichnet werden.

Erklärung

Übernimmt ein Hausmeister sowohl betriebliche als auch verwaltende Aufgaben, ist eine Trennung zwingend erforderlich. Betriebliche Tätigkeiten wie Reinigung, Winterdienst oder Kontrollgänge sind umlagefähig. Aufgaben wie das Führen von Mieterakten, die Koordination von Handwerkern im Auftrag des Vermieters oder die Kommunikation mit Mietern bei Beschwerden gelten als Verwaltung – und sind nicht umlagefähig.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV; § 2 Nr. 14 BetrKV (nur Betriebsanteile).

Typisches Praxisbeispiel

Ein Hausmeister verbringt etwa ein Drittel seiner Zeit mit Handwerkerkoordination und Schriftverkehr mit Mietern. Dennoch wird der gesamte Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung auf Mieter umgelegt. Nur der betriebliche Anteil wäre zulässig.

Typische Fehler

Der Pauschalbetrag des Hausmeistervertrags wird ohne Aufschlüsselung vollständig umgelegt. Verwaltungsaufgaben werden als „allgemeiner Hausbetrieb” bezeichnet, ohne als Verwaltung kenntlich gemacht zu werden.

Was Mieter tun können

Die Leistungsbeschreibung des Hausmeistervertrags anfordern. Ist darin keine Trennung zwischen Betriebs- und Verwaltungsleistungen erkennbar, ist eine schriftliche Nachfrage nach der Aufschlüsselung berechtigt.

Häufige Frage

Muss der Vermieter die Verwaltungsanteile des Hausmeisters aus der Abrechnung herausrechnen?

Ja. Der Vermieter muss im Streitfall nachweisen können, welcher Anteil auf umlagefähige Betriebstätigkeiten entfällt.

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