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Hausmeister-Verwaltung – umlagefähig?

Kurzantwort

Nein. Verwaltungsanteile der Hausmeisterarbeit sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig – etwa Mieterakten führen, Handwerker koordinieren oder Schriftverkehr erledigen. Umlagefähig bleiben reine Betriebsleistungen wie Reinigung, Winterdienst oder technische Kontrollgänge. Bei Pauschalverträgen mit Mischleistung muss der nicht umlagefähige Anteil herausgerechnet werden.

Erklärung

Übernimmt ein Hausmeister sowohl betriebliche als auch verwaltende Aufgaben, ist eine Trennung zwingend erforderlich. Betriebliche Tätigkeiten wie Reinigung, Winterdienst oder Kontrollgänge sind umlagefähig. Aufgaben wie das Führen von Mieterakten, die Koordination von Handwerkern im Auftrag des Vermieters oder die Kommunikation mit Mietern bei Beschwerden gelten als Verwaltung – und sind nicht umlagefähig.

In der Praxis ist die Trennung oft schwierig, weil Hausmeister auf Pauschalvertragsbasis arbeiten. Eine fehlende Aufschlüsselung nach Tätigkeitsarten berechtigt Mieter, diese schriftlich einzufordern.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 14 BetrKV; § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV (Verwaltungskosten)

Typisches Praxisbeispiel

Ein Hausmeister verbringt etwa ein Drittel seiner Zeit mit Handwerkerkoordination und Schriftverkehr mit Mietern. Dennoch wird der gesamte Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung auf Mieter umgelegt. Nur der betriebliche Anteil wäre zulässig.

Typische Fehler

Der Pauschalbetrag des Hausmeistervertrags wird ohne Aufschlüsselung vollständig umgelegt. Verwaltungsaufgaben werden als „allgemeiner Hausbetrieb” bezeichnet, ohne als Verwaltung kenntlich gemacht zu werden.

Was Mieter tun können

Die Leistungsbeschreibung des Hausmeistervertrags anfordern. Ist darin keine Trennung zwischen Betriebs- und Verwaltungsleistungen erkennbar, ist eine schriftliche Nachfrage nach der Aufschlüsselung berechtigt.

Häufige Frage

Müssen Verwaltungsanteile beim Hausmeister herausgerechnet werden?

Ja. Verwaltungs- und Reparaturanteile sind nicht umlagefähig und müssen getrennt ausgewiesen werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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