Legionellenprüfung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Legionellenprüfung sind umlagefähig. Sanierungskosten nach einem positiven Befund sind nicht umlagefähig.
Erklärung
Die Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen ist für Vermieter von Wohngebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung gesetzlich vorgeschrieben (§ 14a Trinkwasserverordnung). Die Kosten dieser Pflichtprüfung können als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, weil sie dem laufenden, sicheren Betrieb der Trinkwasseranlage dienen. Die Prüfung muss durch ein akkreditiertes Labor erfolgen. Kosten für eine Sanierung nach einem positiven Befund – also die Behebung des Problems, etwa durch thermische Desinfektion oder Leitungsspülung – sind hingegen nicht umlagefähig. Sie haben Instandhaltungscharakter.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV (Wasserversorgung); Pflichtprüfung § 14a TrinkwV.
Typisches Praxisbeispiel
Nach einem positiven Legionellenbefund wird eine aufwendige Systemspülung durchgeführt. Der Vermieter rechnet diese Sanierungskosten unter „Betriebskosten Wasserversorgung” ab. Das ist nicht zulässig – Sanierungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vermieters.
Typische Fehler
Sanierungskosten nach einem Legionellenfund werden als reguläre Betriebskosten deklariert. Die Prüfung wird häufiger als vorgeschrieben abgerechnet. Kosten für zusätzliche Laboranalysen anderer Wasserparameter werden einbezogen.
Was Mieter tun können
Den Prüfbericht des Labors beim Vermieter anfordern. Er zeigt, wann die Prüfung stattfand, welche Probestellen untersucht wurden und ob das Ergebnis unauffällig war.
Häufige Frage
Sind Kosten für die Beseitigung eines Legionellenbefalls umlagefähig?
Nein. Sanierungsmaßnahmen nach einem positiven Befund sind Instandhaltungskosten und gehen zu Lasten des Vermieters.
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