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Wasserzähler-Wartung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig oder nicht?

Kurzantwort

Teilweise. Eichung und pflichtgemäßer Austausch im regulären Zyklus sind umlagefähig. Reparaturen defekter Zähler und Erstinstallationen sind nicht umlagefähig.

Erklärung

Wasserzähler unterliegen dem Mess- und Eichgesetz und müssen in regelmäßigen Abständen geeicht oder ausgetauscht werden – in der Regel alle sechs Jahre für Kaltwasserzähler, alle fünf Jahre für Warmwasserzähler. Die entstehenden Kosten für Eichgebühren oder den pflichtgemäßen Gerätewechsel können grundsätzlich als Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV auf Mieter umgelegt werden. Nicht umlagefähig sind Reparaturen an defekten Wasserzählern – etwa nach einem Frostschaden – sowie der Austausch von Geräten außerhalb des regulären Eichzyklus. Ebenfalls nicht umlagefähig ist die erstmalige Installation von Wasserzählern, da es sich dabei um eine Investitionsmaßnahme handelt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV (Wasserversorgung); ergänzend Mess- und Eichgesetz zur Eichpflicht.

Typisches Praxisbeispiel

Ein einzelner Zähler fällt aufgrund eines Defekts vorzeitig aus und wird ersetzt. Dieser Austausch erfolgt nicht im Rahmen der regulären Eichpflicht, sondern als Reaktion auf einen Mangel – er ist damit Instandhaltung und nicht umlagefähig.

Typische Fehler

Reparaturkosten für defekte Zähler werden als Wartungs- oder Eichkosten deklariert. Die erstmalige Installation von Wasserzählern wird als laufende Betriebskosten abgerechnet.

Was Mieter tun können

Bei einem Posten für Wasserzähleraustausch nachfragen, ob er im Rahmen des regulären Eichzyklus erfolgte oder aufgrund eines Defekts. Die Originalrechnung gibt darüber meist Auskunft.

Häufige Frage

Sind Kosten für den Pflichtaustausch von Wasserzählern umlagefähig?

Ja, sofern der Austausch im Rahmen des gesetzlichen Eichzyklus erfolgt. Vorzeitige Austausche aufgrund von Defekten sind hingegen nicht umlagefähig.

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