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Wasserzähler-Wartung – umlagefähig?

Kurzantwort

Eichung und planmäßiger Austausch im gesetzlichen Zyklus sind nach § 2 Nr. 2 BetrKV umlagefähig. Defektzähler-Reparatur und vorzeitiger Tausch aus Mangel sind Instandhaltung. Ersteinbau von Zählern ist Investition, nicht laufende Position. Im Streitfall zählt, ob der Tausch dem Eichrhythmus folgt oder einen konkreten Defekt behebt.

Erklärung

Wasserzähler unterliegen dem Mess- und Eichgesetz und müssen in regelmäßigen Abständen geeicht oder ausgetauscht werden – in der Regel alle sechs Jahre für Kaltwasserzähler, alle fünf Jahre für Warmwasserzähler. Die entstehenden Kosten für Eichgebühren oder den pflichtgemäßen Gerätewechsel können grundsätzlich als Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV auf Mieter umgelegt werden. Nicht umlagefähig sind Reparaturen an defekten Wasserzählern – etwa nach einem Frostschaden – sowie der Austausch von Geräten außerhalb des regulären Eichzyklus.

Ebenfalls nicht umlagefähig ist die erstmalige Installation von Wasserzählern, da es sich dabei um eine Investitionsmaßnahme handelt.

Mieter, die einen Posten für Wasserzähleraustausch in der Abrechnung entdecken, können gezielt nachfragen, ob der Austausch im Rahmen des gesetzlichen Eichzyklus erfolgte oder auf einen Defekt zurückzuführen war.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 2 BetrKV; Mess- und Eichgesetz (Eichpflicht)

Typisches Praxisbeispiel

Ein einzelner Zähler fällt aufgrund eines Defekts vorzeitig aus und wird ersetzt. Dieser Austausch erfolgt nicht im Rahmen der regulären Eichpflicht, sondern als Reaktion auf einen Mangel – er ist damit Instandhaltung und nicht umlagefähig.

Typische Fehler

Reparaturkosten für defekte Zähler werden als Wartungs- oder Eichkosten deklariert. Die erstmalige Installation von Wasserzählern wird als laufende Betriebskosten abgerechnet.

Was Mieter tun können

Bei einem Posten für Wasserzähleraustausch nachfragen, ob er im Rahmen des regulären Eichzyklus erfolgte oder aufgrund eines Defekts. Die Originalrechnung gibt darüber meist Auskunft.

Häufige Frage

Ist der Pflichtaustausch von Wasserzählern umlagefähig?

Ja, im Rahmen des Eichzyklus. Vorzeitiger Austausch wegen Defekten ist meist nicht umlagefähig.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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