Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Strom für Gemeinschaftsbereiche ist umlagefähig. Ein separater Zähler sollte vorhanden sein.
Erklärung
Der Allgemeinstrom umfasst den Stromverbrauch für alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche des Gebäudes: Treppenhausbeleuchtung, Keller, Waschkeller, Außenbeleuchtung, Tiefgaragentore und ähnliches. Er ist nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig und wird idealerweise über einen separaten Zähler erfasst. Nicht dazu zählt der Strom in einzelnen Wohnungen – dieser liegt im Verantwortungsbereich der Mieter. Eine klare Aufschlüsselung, welche Verbrauchsstellen einbezogen sind, hilft Mietern bei der Einordnung und Prüfung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 11 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Im Gebäude befindet sich ein Büroraum des Vermieters, der über denselben Zähler wie der Allgemeinstrom läuft. Der Verbrauch des Büros wird damit auf alle Mieter verteilt – obwohl er ausschließlich dem Vermieter zugute kommt.
Typische Fehler
Strom für private Bereiche des Vermieters wird eingerechnet. Es fehlt ein separater Zähler, sodass der Allgemeinstrom nur geschätzt wird. Aufzugsstrom wird doppelt abgerechnet – einmal unter Allgemeinstrom, einmal separat.
Was Mieter tun können
Die Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler beim Vermieter einsehen – sie zeigt, welche Verbrauchsstellen einbezogen sind. Ein Vergleich mit dem Vorjahr gibt Hinweise auf ungewöhnliche Schwankungen.
Häufige Frage
Was ist zu tun, wenn kein separater Allgemeinstromzähler vorhanden ist?
Ohne Messung ist die Abrechnungsgrundlage schwach. Mieter können eine Aufschlüsselung der einbezogenen Verbrauchsstellen verlangen und den Schätzwert hinterfragen.
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