Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Laufende Betriebskosten und Wartung des Aufzugs sind umlagefähig. Reparaturen sind nicht umlagefähig.
Erklärung
Kosten für den Betrieb eines Aufzugs – Strom, Wartungsverträge, TÜV-Prüfungen und Kabinenreinigung – sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig. Der Aufzug muss im Gemeinschaftsbereich betrieben werden und grundsätzlich allen Mietern zugänglich sein. Auch Mieter im Erdgeschoss werden in der Regel an den Kosten beteiligt, sofern der Mietvertrag keine ausdrückliche Ausnahme enthält. Der Aufzug gilt als Teil der Gebäudeinfrastruktur, von der alle Bewohner mittelbar profitieren. Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten hingegen zählen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters und sind nicht umlagefähig. Die Grenze zwischen Wartung und Reparatur ist in der Praxis nicht immer eindeutig.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 7 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Wartungsunternehmen führt eine Inspektion durch und tauscht dabei verschlissene Bremsbeläge aus. Beide Leistungen erscheinen pauschal auf einer Rechnung. Der Inspektionsteil ist umlagefähig, der Bremsenersatz als Reparatur nicht – Mieter können eine Aufschlüsselung verlangen.
Typische Fehler
Reparaturkosten werden ohne gesonderten Ausweis als Betriebskosten deklariert. TÜV-Sonderprüfungen nach Defekten erscheinen als reguläre Wartungskosten.
Was Mieter tun können
Bei auffällig hohen Aufzugskosten Belegeinsicht in den Wartungsvertrag und die Jahresrechnungen beantragen. Bekannte Defekte oder Stillstandzeiten im Abrechnungsjahr sind Anhaltspunkte für eine gezielte Prüfung.
Häufige Frage
Müssen Erdgeschossmieter Aufzugskosten zahlen?
In der Regel ja, sofern der Mietvertrag keine Ausnahme vorsieht. Der Aufzug gilt als gemeinschaftliche Infrastruktur des Gebäudes.
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