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Reparaturkosten in der Nebenkostenabrechnung – erlaubt?

Kurzantwort

Nein. Reparaturkosten sind nicht umlagefähig. Das gilt unabhängig davon, wie sie in der Abrechnung bezeichnet werden.

Erklärung

Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen fallen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ausdrücklich nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten. Sie zählen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters – also zur Aufgabe, das Gebäude in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Das gilt unabhängig davon, wie die Rechnung des Dienstleisters ausgestellt ist. Enthält eine Wartungsrechnung auch Reparaturleistungen, darf nur der Wartungsanteil umgelegt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Ein Handwerker führt in einem Einsatz sowohl die vertraglich vereinbarte Heizungswartung als auch die Reparatur eines defekten Brenners durch. Die Gesamtrechnung wird als „Heizungswartung” ausgestellt und vollständig in die Abrechnung eingestellt. Der Reparaturanteil ist nicht erkennbar – nur durch Belegeinsicht lässt sich klären, was tatsächlich abgerechnet wird.

Typische Fehler

Reparaturrechnungen werden vollständig als Wartung deklariert. Bei kombinierten Einsätzen fehlt eine Aufschlüsselung nach Leistungsart.

Was Mieter tun können

Bei ungewöhnlich hohen Wartungsposten die Originalrechnungen anfordern. Sind darin Reparaturleistungen enthalten, können diese schriftlich beanstandet werden.

Häufige Frage

Darf der Vermieter Reparaturkosten als „Wartung” abrechnen?

Nein. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, nicht nach der Bezeichnung auf der Rechnung.

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