Aufzugwartung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Regelmäßige Wartungskosten des Aufzugs sind umlagefähig. Reparaturen und Instandsetzungen sind nicht umlagefähig.
Erklärung
Regelmäßige Wartungsverträge für Aufzüge – präventive Inspektionen, Schmierarbeiten, Funktionschecks und Sicherheitsprüfungen – sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Sie fallen regelmäßig an und dienen dem sicheren Betrieb der Anlage. Sobald ein konkreter Defekt behoben werden muss – verschlissenes Seil, defekte Steuereinheit, kaputtes Türsystem – handelt es sich um Instandhaltung. Diese ist nicht umlagefähig. In der Praxis vermischen sich beide Leistungsarten manchmal in einer Rechnung, was ohne Aufschlüsselung eine Prüfung erschwert.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 7 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Vollwartungsvertrag schließt Reparaturen bis zu einem bestimmten Wert je Einsatz ein. Der Vermieter rechnet die gesamte Jahrespauschale als Betriebskosten ab – obwohl darin ein erheblicher Reparaturanteil steckt, der nicht umlagefähig ist.
Typische Fehler
Reparaturkosten sind in der Wartungsrechnung enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu werden. TÜV-Sonderprüfungen nach Defekten erscheinen als reguläre Betriebskosten.
Was Mieter tun können
Bei auffällig hohen Aufzugswartungskosten Belegeinsicht in den Wartungsvertrag beantragen. Bekannte Defekte oder Stillstandzeiten im Abrechnungsjahr sind konkrete Anhaltspunkte für eine gezielte Prüfung auf enthaltene Reparaturanteile.
Häufige Frage
Sind Vollwartungsverträge vollständig umlagefähig?
Nein. Soweit ein Vollwartungsvertrag Reparaturleistungen einschließt, ist dieser Anteil nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden.
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