Treppenhausbeleuchtung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja, nach § 2 Nr. 11 BetrKV. Umlagefähig ist der Stromverbrauch für Treppenhaus, Flur, Keller und zugängliche Außenbereiche — nicht aber der Austausch defekter Leuchtmittel. Bei Gebäuden mit Tiefgarage oder Gewerbeeinheiten sollte die Aufteilung der Kosten geprüft werden.
Erklärung
Kosten für die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern und Außenbereichen gehören zu den Betriebskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV. Sie sind meist Bestandteil des Allgemeinstroms und werden über den gemeinschaftlichen Stromzähler erfasst. Nicht umlagefähig ist die Beleuchtung von Bereichen, die ausschließlich dem Vermieter oder einem einzelnen Mieter vorbehalten sind.
Auch der Austausch von Leuchtmitteln gilt als Instandhaltungsmaßnahme und darf nicht als Betriebskosten abgerechnet werden.
Bei Gebäuden mit Tiefgarage oder Gewerbeeinheiten sollte geprüft werden, ob der Beleuchtungsanteil dieser Bereiche von den Wohnungsmietern mitgetragen werden darf oder ob eine separate Aufteilung erforderlich ist.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 11 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
In einem Gebäude mit Tiefgarage wird die Garagenbeleuchtung vollständig im Allgemeinstrom zusammengefasst, obwohl nicht alle Mieter eine Garage nutzen. Je nach gewähltem Umlageschlüssel kann das zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Mieter ohne Garagenstellplatz führen.
Typische Fehler
Beleuchtungskosten für private Bereiche des Vermieters werden einbezogen. Leuchtmittelaustausch wird als Betriebskosten deklariert. Kosten erscheinen doppelt – einmal unter Beleuchtung, einmal unter Allgemeinstrom.
Was Mieter tun können
Bei unerwartet hohen oder gestiegenen Beleuchtungskosten Belegeinsicht beantragen und prüfen, welche Verbrauchsstellen konkret im Zähler enthalten sind. Wird ein gemischter Zähler für Allgemeinstrom und Garagenbeleuchtung genutzt, sollte eine sachgerechte Aufteilung eingefordert werden.
Häufige Frage
Ist der Austausch von Leuchtmitteln umlagefähig?
In der Regel nein. Der Austausch defekter oder verbrauchter Leuchtmittel gilt als Instandhaltung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV und fällt nicht unter die laufenden Betriebskosten. Der Vermieter trägt diese Kosten allein — auch wenn der Austausch im Treppenhaus regelmäßig nötig ist. Umlagefähig ist ausschließlich der Stromverbrauch für die Beleuchtung selbst.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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