Treppenhausbeleuchtung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kosten für die Beleuchtung von Treppenhäusern und Gemeinschaftsflächen sind umlagefähig. Austausch von Leuchtmitteln gilt als Instandhaltung und ist nicht umlagefähig.
Erklärung
Kosten für die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern und Außenbereichen gehören zu den Betriebskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV. Sie sind meist Bestandteil des Allgemeinstroms und werden über den gemeinschaftlichen Stromzähler erfasst. Nicht umlagefähig ist die Beleuchtung von Bereichen, die ausschließlich dem Vermieter oder einem einzelnen Mieter vorbehalten sind. Auch der Austausch von Leuchtmitteln gilt als Instandhaltung und darf nicht als Betriebskosten abgerechnet werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 11 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
In einem Gebäude mit Tiefgarage wird die Garagenbeleuchtung vollständig im Allgemeinstrom zusammengefasst, obwohl nicht alle Mieter eine Garage nutzen. Je nach Verteilerschlüssel kann das zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Mieter ohne Garagenstellplatz führen.
Typische Fehler
Beleuchtungskosten für private Bereiche des Vermieters werden einbezogen. Leuchtmittelaustausch wird als Betriebskosten deklariert. Kosten erscheinen doppelt – einmal unter Beleuchtung, einmal unter Allgemeinstrom.
Was Mieter tun können
Bei unerwartet hohen oder gestiegenen Beleuchtungskosten Belegeinsicht beantragen und prüfen, welche Verbrauchsstellen konkret im Zähler enthalten sind.
Häufige Frage
Darf der Vermieter den Austausch von Glühbirnen oder LEDs als Betriebskosten abrechnen?
Nein. Der Austausch von Leuchtmitteln gilt als Instandhaltung und geht zu Lasten des Vermieters.
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