Niederschlagswassergebühren in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Niederschlagswassergebühren sind umlagefähig, sofern sie von der Kommune tatsächlich erhoben werden.
Erklärung
Viele Kommunen haben die früher einheitliche Abwassergebühr aufgeteilt: in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr. Letztere fällt für die Entsorgung von Regen- und Oberflächenwasser an, das vom Grundstück in die Kanalisation abgeleitet wird. Sie ist nach § 2 Nr. 2 BetrKV umlagefähig. Die Höhe richtet sich nach der versiegelten Fläche des Grundstücks – also Dachflächen, befestigte Parkplätze und andere wasserundurchlässige Bereiche. In Regionen, in denen diese Gebühr noch nicht eingeführt wurde, fließt sie weiterhin in die allgemeine Abwassergebühr ein. Taucht sie dort dennoch als separater Posten auf, ist eine Prüfung sinnvoll.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Das Grundstück verfügt über eine Regenwasserversickerungsanlage, durch die es aus der kommunalen Niederschlagswassergebühr teilweise herausgenommen wurde. Dennoch erscheint der frühere volle Gebührenbetrag weiterhin in der Nebenkostenabrechnung.
Typische Fehler
Niederschlagswassergebühren werden doppelt erfasst – einmal unter Abwasser, einmal separat. Die zugrunde gelegte versiegelte Fläche stimmt nicht mit der tatsächlichen Grundstücksbeschaffenheit überein.
Was Mieter tun können
Den kommunalen Gebührenbescheid anfordern. Er zeigt, ob die Gebühr tatsächlich erhoben wird und auf welcher Flächengrundlage sie berechnet wird.
Häufige Frage
Was passiert, wenn das Grundstück eine Versickerungsanlage hat?
Grundstücke mit Regenwasserversickerung werden von manchen Kommunen ganz oder teilweise von der Niederschlagswassergebühr befreit. In diesem Fall darf der frühere volle Betrag nicht mehr abgerechnet werden.
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