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Haftpflichtversicherung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Die Grundbesitzerhaftpflicht ist umlagefähig. Die private Haftpflichtversicherung des Vermieters als Privatperson ist nicht umlagefähig.

Erklärung

Die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt den Eigentümer vor Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf dem Grundstück zu Schaden kommen – etwa durch Glatteis auf dem Gehweg oder herabfallende Dachziegel. Diese Versicherung ist nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig, weil sie dem Schutz des gemeinschaftlich genutzten Grundstücks dient. Sie wird häufig zusammen mit der Gebäudeversicherung in einem Kombivertrag abgeschlossen. In der Nebenkostenabrechnung sollte erkennbar sein, welcher Anteil des Gesamtbeitrags auf die Haftpflicht entfällt. Davon klar abzugrenzen ist die private Haftpflichtversicherung des Vermieters als Privatperson.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 13 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Ein Vermieter rechnet eine „Haftpflichtversicherung” ab, die tatsächlich seine persönliche Privathaftpflicht ist. Dieser Posten ist eindeutig nicht umlagefähig – unabhängig davon, wie er in der Abrechnung bezeichnet wird.

Typische Fehler

Private Haftpflichtversicherung des Vermieters wird als Betriebskosten deklariert. Bei Kombinationsverträgen wird der Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung ausgewiesen.

Was Mieter tun können

Belegeinsicht in den Versicherungsschein beantragen. Er zeigt, welches Objekt versichert ist, welche Risiken abgedeckt werden und wie sich der Beitrag zusammensetzt.

Häufige Frage

Ist die private Haftpflichtversicherung des Vermieters umlagefähig?

Nein. Nur die Grundbesitzerhaftpflicht – also die Versicherung des Grundstücks selbst – ist umlagefähig.

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