Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Die Grundsteuer ist vollständig umlagefähig. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.
Erklärung
Die Grundsteuer zählt nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu den klassischen umlagefähigen Betriebskosten. Vermieter dürfen sie anteilig auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Höhe ergibt sich aus dem Grundstückswert und dem kommunalen Hebesatz – und variiert je nach Gemeinde erheblich. Da die Grundsteuer direkt an die Gemeinde abgeführt wird und auf einem öffentlichen Bescheid basiert, ist sie ein verhältnismäßig unstrittiger Posten. Einwände gegen die Steuerhöhe selbst richten sich an das Finanzamt, nicht an den Vermieter. Ab 2025 gilt in den meisten Bundesländern eine neue Berechnungsgrundlage infolge der Grundsteuerreform 2019. Das kann zu spürbaren Veränderungen führen – in beide Richtungen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 1 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Vermieter legt einen veralteten Grundsteuerbescheid zugrunde, weil er den aktuellen nicht rechtzeitig angefordert hat. Das führt zu einer Über- oder Unterforderung der Mieter. Korrekt ist immer der im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlte Betrag.
Typische Fehler
Veralteter Grundsteuerbescheid wird zugrunde gelegt. Grundsteuer wird umgelegt, obwohl keine Betriebskostenklausel im Mietvertrag vorhanden ist.
Was Mieter tun können
Den aktuellen Grundsteuerbescheid als Beleg beim Vermieter anfordern und die eigene Quote anhand des vereinbarten Schlüssels selbst nachrechnen.
Häufige Frage
Kann ich die Höhe der Grundsteuer anfechten?
Nicht beim Vermieter. Die Steuerlast selbst wird vom Finanzamt festgesetzt. Prüfbar ist aber, ob der korrekte Bescheid verwendet und der Schlüssel richtig angewendet wurde.
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