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Abwasserkosten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Kommunale Abwassergebühren sind umlagefähig. Wartungskosten für Kleinkläranlagen sind ein eigener Posten.

Erklärung

Abwasserkosten gehören nach § 2 Nr. 2 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie umfassen die kommunalen Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwasser. Die Höhe richtet sich meist nach dem Frischwasserverbrauch, da dieser als Näherungswert für das anfallende Abwasser gilt. Einige Kommunen haben die Abwassergebühr aufgeteilt: in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr. Beide sind grundsätzlich umlagefähig, sollten aber getrennt ausgewiesen werden, da sie auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen basieren. Da Abwasserkosten direkt mit dem Wasserverbrauch verknüpft sind, überträgt sich ein Fehler bei der Wassererfassung automatisch auf diesen Posten.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Das Gebäude verfügt über eine Kleinkläranlage, für die regelmäßige Wartungskosten anfallen. Diese Wartungskosten sind nicht dasselbe wie die kommunale Abwassergebühr und müssen als eigener Posten ausgewiesen werden – eine Vermischung verfälscht beide Positionen.

Typische Fehler

Abwassergebühren werden pauschal mit Wasserkosten zusammengefasst, ohne Aufschlüsselung. Wartungskosten für Kleinkläranlagen werden als reguläre Abwassergebühren deklariert.

Was Mieter tun können

Den kommunalen Abwasserbescheid beim Vermieter als Beleg anfordern. Die Abwasserkosten sollten in einem plausiblen Verhältnis zum Frischwasserverbrauch stehen – starke Abweichungen sind ein Hinweis auf Fehler.

Häufige Frage

Dürfen Abwasser- und Wasserkosten in einem Posten zusammengefasst werden?

Grundsätzlich sind beide separate Positionen. Eine Zusammenfassung ohne Aufschlüsselung erschwert die Prüfung und ist zumindest erklärungsbedürftig.

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