Gebäudeversicherung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kosten der Gebäudeversicherung sind umlagefähig. Versicherungen ohne sachlichen Bezug zur Immobilie sind nicht umlagefähig.
Erklärung
Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes dürfen nach § 2 Nr. 13 BetrKV auf Mieter umgelegt werden. Dazu gehören typischerweise die Gebäudeversicherung gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm sowie die Grundbesitzerhaftpflicht. Versicherungskosten können von Jahr zu Jahr schwanken, da sie jährlich neu berechnet werden. Nicht umlagefähig sind Hausratversicherungen des Vermieters, Rechtsschutzversicherungen sowie Versicherungen ohne sachlichen Bezug zur Immobilie.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 13 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Vermieter schließt für sein gesamtes Immobilienportfolio eine Sammelpolice ab und rechnet einen anteiligen Beitrag für das einzelne Objekt ab. Ob dieser Anteil korrekt ermittelt wurde, lässt sich ohne Einsicht in die Police nicht prüfen – Belegeinsicht ist hier besonders wichtig.
Typische Fehler
Versicherungen ohne Gebäudebezug werden eingerechnet. Bei Kombiverträgen wird der Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung ausgewiesen.
Was Mieter tun können
Den Jahresbeitrag als Beleg anfordern und prüfen, ob der abgerechnete Betrag mit dem tatsächlichen Beitrag übereinstimmt. Bei Sammel- oder Kombiverträgen sollte erkennbar sein, welcher Anteil auf das konkrete Gebäude entfällt.
Häufige Frage
Darf der Vermieter seine private Haftpflichtversicherung als Nebenkosten abrechnen?
Nein. Nur die Grundbesitzerhaftpflicht – also die Versicherung des Grundstücks selbst – ist umlagefähig. Die private Haftpflicht des Vermieters als Privatperson ist nicht umlagefähig.
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