Gebäudeversicherung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Gebäudeversicherungen gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm sowie die Grundbesitzerhaftpflicht sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig. Nicht umlagefähig sind Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen des Vermieters. Bei Kombi- oder Sammelpolicen muss der auf das Gebäude entfallende Anteil in der Abrechnung nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein.
Erklärung
Zu den umlagefähigen Versicherungen zählen die Gebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm) und die Haftpflichtversicherung Nebenkosten – umlagefähig oder nicht? in Form der Grundbesitzerhaftpflicht. Elementarschadenversicherungen (Hochwasser, Erdbeben) sind ebenfalls umlagefähig, sofern sie eigenständig oder als Zusatzbaustein zur Gebäudeversicherung abgeschlossen wurden. Die Beiträge werden jährlich neu berechnet und können schwanken.
Nicht umlagefähig sind Hausrat-, Rechtsschutz- und reine Mietausfallversicherungen des Vermieters.
Besitzt der Vermieter mehrere Objekte und hat eine Sammelpolice abgeschlossen, muss der auf das einzelne Gebäude entfallende Anteil rechnerisch nachvollziehbar sein. Ohne Einsicht in die Police lässt sich das nicht prüfen.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 13 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Ein Vermieter schließt für sein gesamtes Immobilienportfolio eine Sammelpolice ab und rechnet einen anteiligen Beitrag für das einzelne Objekt ab. Ob dieser Anteil korrekt ermittelt wurde, lässt sich ohne Einsicht in die Police nicht prüfen – Belegeinsicht ist hier besonders wichtig.
Typische Fehler
Versicherungen ohne Gebäudebezug (z. B. private Haftpflicht des Vermieters) werden eingerechnet. Bei Kombi- oder Sammelpolicen wird der Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung auf das einzelne Objekt ausgewiesen. Der Beitrag steigt deutlich, ohne dass eine Policenänderung oder ein Schadensfall nachvollziehbar dokumentiert ist.
Was Mieter tun können
Den Versicherungsbeitrag mit dem Vorjahr vergleichen – Steigerungen über 10 % sind ein Anlass für Rückfragen. Die Police oder Beitragsrechnung als Beleg anfordern und prüfen, ob der abgerechnete Betrag mit dem tatsächlichen Jahresbeitrag übereinstimmt. Bei Sammel- oder Kombiverträgen darauf achten, dass der Anteil für das eigene Gebäude nachvollziehbar ermittelt wurde. Enthält die Abrechnung Bezeichnungen wie „sonstige Versicherungen“ ohne nähere Aufschlüsselung, konkret nach dem versicherten Risiko fragen.
Häufige Frage
Welche Versicherungen sind umlagefähig?
Gebäudebezogene Versicherungen wie Feuer-, Leitungswasser- oder Sturmversicherung sowie die Grundbesitzerhaftpflicht. Private Versicherungen des Vermieters – etwa Hausrat oder Rechtsschutz – sind nicht umlagefähig.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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