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Müllabfuhr in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Kommunale Müllgebühren sind vollständig umlagefähig. Sperrmüll und Sonderentsorgungen sind in der Regel nicht umlagefähig.

Erklärung

Die Kosten für die Müllabfuhr zählen nach § 2 Nr. 8 BetrKV zu den klassischen Betriebskosten. Dazu gehören die Gebühren für Rest-, Bio-, Papier- und Verpackungsmüll über die kommunale Entsorgung. Die Höhe hängt von Anzahl, Größe der Behälter und der Abfuhrfrequenz ab. Vermieter sollten keine überdimensionierten Behälter ohne nachvollziehbaren Bedarf bestellen. Kosten für Sperrmüll oder nicht regelmäßig anfallende Sonderentsorgungen sind in der Regel nicht umlagefähig, da sie keinen laufenden Betriebscharakter haben.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 8 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Nach einer Kellerentrümpelung durch den Vermieter erscheinen Sperrmüllkosten in der nächsten Nebenkostenabrechnung unter Müllgebühren. Das ist nicht zulässig – Sperrmüll ist keine reguläre Betriebskosten.

Typische Fehler

Sperrmüllentsorgung wird als reguläre Müllgebühr abgerechnet. Müllkosten für Gewerbeeinheiten werden ohne Differenzierung auf Wohnungsmieter umgelegt.

Was Mieter tun können

Den kommunalen Gebührenbescheid als Beleg anfordern und mit dem abgerechneten Betrag vergleichen. Bei Mehrfamilienhäusern mit Gewerbeeinheiten prüfen, ob eine sachgerechte Aufteilung vorgenommen wurde.

Häufige Frage

Darf der Vermieter Sperrmüllkosten in der Nebenkostenabrechnung ansetzen?

In der Regel nein. Sperrmüll fällt nicht regelmäßig an und hat keinen laufenden Betriebscharakter – er ist daher nicht umlagefähig.

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