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Wasserkosten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Wasserkosten gehören zu den klassischen umlagefähigen Betriebskosten. Der Verteilerschlüssel muss im Mietvertrag vereinbart sein.

Erklärung

Die Kosten für Frischwasser sind nach § 2 Nr. 2 BetrKV umlagefähig. Dazu zählen die Grundgebühr des Wasserversorgers sowie die verbrauchsabhängigen Kosten. In Gebäuden mit individuellen Wasserzählern werden die Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch verteilt – das ist die sachgerechteste Methode. Fehlen individuelle Zähler, erfolgt die Verteilung häufig nach Wohnfläche oder – wenn vertraglich vereinbart – nach Personenzahl. Der angewendete Schlüssel muss aus dem Mietvertrag hervorgehen. Wasserkosten und Abwasserkosten sind zwei separate Betriebskostenpositionen, werden aber häufig auf einer gemeinsamen Rechnung ausgewiesen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Eine defekte Wasserleitung im Keller verliert über Monate unkontrolliert Wasser. Der erhöhte Gesamtverbrauch wird auf alle Mieter verteilt – obwohl der Schaden in der Verantwortung des Vermieters liegt und die Mieter ihn nicht verursacht haben.

Typische Fehler

Gewerblicher Wasserverbrauch wird ohne Differenzierung auf Wohnungsmieter umgelegt. Wasserverluste durch defekte Leitungen werden als normaler Verbrauch abgerechnet.

Was Mieter tun können

Eigene Zählerstandsaufzeichnungen mit den abgerechneten Verbrauchswerten vergleichen. Bei auffällig hohen Kosten im Vergleich zum Vorjahr nach dem Gesamtverbrauch des Gebäudes und möglichen Leitungsverlusten fragen.

Häufige Frage

Muss ich zahlen, wenn eine defekte Leitung den Wasserverbrauch erhöht hat?

In der Regel nein, soweit der Mehrverbrauch nachweislich auf einen Leitungsschaden zurückzuführen ist, für den der Vermieter verantwortlich ist. Im Streitfall empfiehlt sich Beratung durch einen Mieterverein.

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