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Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Hausmeisterkosten sind teilweise umlagefähig. Verwaltungs- und Reparaturanteile dürfen nicht umgelegt werden. Nur Betriebsleistungen wie Reinigung oder Winterdienst sind zulässig.

Erklärung

Hausmeisterkosten gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV. Das gilt jedoch nur für Tätigkeiten mit Betriebscharakter – also laufende Aufgaben wie die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, Winterdienst oder Kontrollgänge im Gebäude. Sobald der Hausmeister auch verwaltende Aufgaben übernimmt – Schriftverkehr mit Mietern, Koordination von Handwerkern oder Schlüsselverwaltung – darf dieser Anteil nicht weitergegeben werden. Gleiches gilt für Instandhaltungsleistungen wie kleinere Reparaturen. In der Praxis wird diese Trennung dadurch erschwert, dass Hausmeister häufig auf Basis von Pauschalverträgen arbeiten, die beides abdecken. Fehlt eine Aufschlüsselung nach Tätigkeitsarten, ist die Position als Ganzes anfällig für Einwände.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 14 BetrKV (Verwaltungsanteile: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).

Typisches Praxisbeispiel

Ein Hausmeister übernimmt wöchentlich Treppenhausreinigung und Winterdienst – und koordiniert gleichzeitig alle Handwerkertermine im Auftrag des Vermieters. Der Pauschalvertrag über 6.000 € jährlich wird ohne Aufschlüsselung vollständig abgerechnet. Tatsächlich entfällt etwa ein Drittel auf Verwaltungsaufgaben, die nicht umlagefähig sind.

Typische Fehler

Pauschalbeträge werden ohne Aufschlüsselung vollständig umgelegt. Verwaltungs- und Reparaturanteile werden nicht herausgerechnet.

Was Mieter tun können

Das Recht auf Belegeinsicht umfasst auch den Hausmeistervertrag. Wer die Leistungsbeschreibung einsieht, kann erkennen, ob Verwaltungsaufgaben enthalten sind. Bei einer pauschalen Abrechnung ohne Aufschlüsselung ist eine schriftliche Nachfrage nach der Aufteilung ein sinnvoller erster Schritt.

Häufige Frage

Muss ich Hausmeisterkosten immer vollständig zahlen?

Nein. Nur der Anteil für Betriebsleistungen ist umlagefähig. Verwaltungs- und Reparaturanteile müssen herausgerechnet werden.

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