Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Concierge oder Hausmeister – was ist umlagefähig?
Kurzantwort
Hausmeisterkosten sind nach der Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig, Concierge-Kosten hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten der Concierge tatsächlich ausübt: Übernimmt er klassische Hausmeisteraufgaben, sind diese Anteile umlagefähig. Reine Empfangs- oder Sicherheitsdienste gelten in der Regel nicht als Betriebskosten.
Erklärung
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) nennt in § 2 Nr. 14 ausdrücklich die Kosten eines Hauswarts als umlagefähig. Dazu zählen Tätigkeiten wie Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst und kleinere Wartungsarbeiten. Ein Hausmeister, der diese Aufgaben übernimmt, verursacht Kosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen darf. Bei einem Concierge ist die Lage anders: Ein reiner Empfangsdienst, Paketannahme oder Zugangskontrolle sind keine Betriebskosten im Sinne der BetrKV. Übt der Concierge jedoch auch Hauswart-Tätigkeiten aus, muss der Vermieter die Kosten aufschlüsseln – nur der Anteil für umlagefähige Aufgaben darf in die Abrechnung einfließen. Fehlt eine solche Aufschlüsselung, können Mieter die gesamte Position beanstanden.
Was Mieter tun können
- Prüfen Sie, ob in Ihrer Abrechnung „Hausmeister“, „Hauswart“ oder „Concierge“ steht – die Bezeichnung allein ist nicht entscheidend, aber gibt einen ersten Hinweis.
- Fordern Sie eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten an, wenn ein Concierge oder Hauswartservice abgerechnet wird, bei dem unklar ist, welche Leistungen erbracht werden.
- Vergleichen Sie die Hausmeisterkosten mit üblichen Werten – ein deutlich höherer Betrag kann auf nicht umlagefähige Leistungsanteile hinweisen.
- Beanstanden Sie die Position schriftlich, wenn der Vermieter keine Aufschlüsselung vorlegt.
Fazit
Klassische Hausmeisterkosten sind umlagefähig, reine Concierge-Dienste in der Regel nicht. Mieter sollten bei unklaren Positionen eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten einfordern.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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