Redaktion MietKlar · Geprüft am 12. März 2026
Gartenpflege-Kosten – wie hoch darf es sein?
Kurzantwort
Gartenpflegekosten in der Nebenkostenabrechnung liegen laut Betriebskostenspiegel im Bundesdurchschnitt bei rund 0,10 bis 0,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Die Kosten sind nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Nicht umlagefähig sind Neuanpflanzungen, erstmalige Gartengestaltung und einmalige Sondermaßnahmen – das sind Investitionskosten des Vermieters.
Erklärung
Unter Gartenpflege fallen laufende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Laubbeseitigung und die Pflege von Gemeinschaftsflächen. Ob ein externer Dienstleister beauftragt wird oder der Hausmeister die Arbeiten erledigt, spielt keine Rolle – entscheidend ist, dass die Kosten regelmäßig und für die Gemeinschaft anfallen. Erledigt der Hausmeister die Gartenpflege, müssen die Kosten entweder unter Hausmeister oder unter Gartenpflege auftauchen, nicht unter beiden – sonst liegt eine Doppelabrechnung vor. Nicht umlagefähig sind Baumfällung, Neuanlage eines Gartens und Reparaturen an Zäunen oder Mauern. Diese Kosten sind Instandhaltung bzw. Investition und gehen zulasten des Vermieters.
Was Mieter tun können
- Betrag pro Quadratmeter berechnen: Gartenpflegekosten geteilt durch Gesamtwohnfläche des Hauses. Über 0,25 €/m²/Monat ist überdurchschnittlich und sollte mit Belegen belegt werden.
- Rechnungen einsehen: Handelt es sich um laufende Pflege oder um nicht umlagefähige Sondermaßnahmen wie Baumfällung oder Neugestaltung?
- Doppelabrechnung prüfen: Werden Gartenpflegekosten auch unter „Hausmeister“ oder „Außenanlagen“ abgerechnet?
- Mietvertrag prüfen: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag sind Gartenpflegekosten nicht auf Mieter umlegbar.
Fazit
Gartenpflegekosten gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten, müssen aber laufende Pflegearbeiten betreffen und vertraglich vereinbart sein. Bei auffällig hohen Beträgen die Rechnungen einsehen und auf Einmalmaßnahmen prüfen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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