Kabelanschluss in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Nein, in der Regel nicht mehr. Seit Juli 2024 dürfen Kabelkosten grundsätzlich nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Nur bei individueller vertraglicher Vereinbarung mit dem Mieter kann etwas anderes gelten.
Erklärung
Bis zum 30. Juni 2024 konnten Vermieter die Kosten für einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss nach § 2 Nr. 15 BetrKV als Betriebskosten umlegen – auch dann, wenn Mieter das Angebot gar nicht nutzten. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg ist mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz entfallen. Für Abrechnungszeiträume ab Juli 2024 dürfen Kabelgebühren grundsätzlich nicht mehr in der Nebenkostenabrechnung erscheinen, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurde. Für Abrechnungszeiträume vor Juli 2024 war die Umlage grundsätzlich zulässig, sofern sie im Mietvertrag vereinbart war.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 15 BetrKV (historisch); Telekommunikationsmodernisierungsgesetz.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Vermieter setzt die monatliche Kabelgrundgebühr weiterhin in der Nebenkostenabrechnung für 2024/2025 an – ohne zu berücksichtigen, dass das Nebenkostenprivileg weggefallen ist. Mieter können diesen Posten berechtigt beanstanden.
Typische Fehler
Kabelkosten werden nach Juli 2024 weiterhin umgelegt, ohne individuelle Vereinbarung. Kosten für nicht mehr genutzte Anschlüsse erscheinen trotzdem in der Abrechnung.
Was Mieter tun können
Prüfen, welchen Abrechnungszeitraum die Kabelgebühren betreffen. Für Zeiträume ab Juli 2024 ist eine Beanstandung ohne individuelle Vereinbarung gut begründbar.
Häufige Frage
Kann der Vermieter Kabelgebühren nach Juli 2024 noch umlegen?
In der Regel nein. Das Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse ist entfallen. Eine Umlage ist nur noch bei einer individuellen vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter möglich.
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