Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026
BetrKV § 2 – alle 17 Nebenkostenpositionen im Überblick
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten der Vermieter auf Mieter umlegen darf. In § 2 sind 17 Kostengruppen aufgeführt – von der Grundsteuer bis zu den sonstigen Betriebskosten. Dieser Artikel listet alle Positionen auf, erklärt kurz, was jeweils darunter fällt, und zeigt, wo typische Abgrenzungsprobleme auftreten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die 17 Positionen der BetrKV bilden den abschließenden Rahmen für umlagefähige Nebenkosten – alles andere ist nicht umlagefähig.
- Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
- Sammelposten können beanstandet werden – jede Position sollte nachvollziehbar einzeln aufgeführt sein.
- „Sonstige Betriebskosten" (§ 2 Nr. 17 BetrKV) müssen im Mietvertrag konkret benannt sein und regelmäßig anfallen.
- Die HeizkostenV ist zwingend – Heiz- und Warmwasserkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
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Jetzt kostenlos prüfenÜberblick: Die 17 Positionen nach § 2 BetrKV
- Nr. 1: Grundsteuer
- Nr. 2: Wasserversorgung
- Nr. 3: Entwässerung
- Nr. 4: Heizung (zentral)
- Nr. 5: Warmwasser (zentral)
- Nr. 6: Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- Nr. 7: Aufzug
- Nr. 8: Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Nr. 9: Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Nr. 10: Gartenpflege
- Nr. 11: Beleuchtung (allgemeine Teile)
- Nr. 12: Schornsteinreinigung
- Nr. 13: Sach- und Haftpflichtversicherung
- Nr. 14: Hauswart
- Nr. 15: Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss
- Nr. 16: Wascheinrichtung (maschinell)
- Nr. 17: Sonstige Betriebskosten
Die Positionen im Detail
Nr. 1: Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben und ist vollständig umlagefähig. Sie wird üblicherweise nach Wohnfläche verteilt. Der Grundsteuerbescheid ist ein leicht prüfbarer Beleg.
Nr. 2: Wasserversorgung
Kosten der Wasserlieferung einschließlich Grundgebühr, Zählermiete und Eichkosten. Die Verteilung erfolgt nach Verbrauch (wenn Einzelzähler vorhanden) oder nach Wohnfläche bzw. Personenzahl.
Nr. 3: Entwässerung
Kosten für Schmutzwasser- und Regenwasserableitung. Häufig wird nach dem gleichen Schlüssel wie die Wasserversorgung verteilt. Niederschlagswassergebühren können separat ausgewiesen sein.
Nr. 4: Heizung (zentrale Anlage)
Brennstoffkosten, Betriebsstrom, Wartung und Bedienung der Heizungsanlage. Die Verteilung erfolgt nach der Heizkostenverordnung: mindestens 50 % nach Verbrauch, maximal 50 % nach Fläche.
Nr. 5: Warmwasser (zentrale Versorgung)
Kosten der zentralen Warmwasserbereitung einschließlich Wartung und Betriebsstrom. Auch hier gilt die verbrauchsabhängige Verteilung nach HeizkostenV.
Nr. 6: Verbundene Anlagen
Wenn Heizung und Warmwasser über eine gemeinsame Anlage laufen, werden die Kosten rechnerisch getrennt nach den Regeln der HeizkostenV.
Nr. 7: Aufzug
Betriebsstrom, Wartung, Überwachung und TÜV-Prüfung. Auch Erdgeschoss-Bewohner können beteiligt sein, sofern der Mietvertrag das vorsieht oder sie Zugang zum Aufzug haben.
Nr. 8: Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kommunale Gebühren für Straßenreinigung, Müllabfuhr und Sperrmüll (wenn regelmäßig). Die Verteilung erfolgt häufig nach Personenzahl oder Wohneinheiten.
Nr. 9: Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Treppenhausreinigung, Fensterreinigung gemeinschaftlicher Bereiche und Schädlingsbekämpfung. Nicht umlagefähig: Reinigung der Mietwohnung selbst.
Nr. 10: Gartenpflege
Pflege von Grünanlagen, Rasenmähen, Heckenschnitt und Baumschnitt, soweit es sich um laufende Pflege handelt. Neuanlagen und Umgestaltungen sind nicht umlagefähig.
Nr. 11: Beleuchtung
Stromkosten für Treppenhaus, Keller, Dachboden, Außenbeleuchtung und andere gemeinschaftliche Bereiche. Nur der Stromverbrauch, nicht die Anschaffung von Leuchtmitteln über übliche Wartung hinaus.
Nr. 12: Schornsteinreinigung
Gebühren des Bezirksschornsteinfegers und Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen. Bei Fernwärme entfällt diese Position in der Regel.
Nr. 13: Versicherung
Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser), Haftpflichtversicherung für das Gebäude, Glasversicherung. Nicht umlagefähig: Rechtsschutzversicherung des Vermieters.
Nr. 14: Hauswart
Vergütung des Hauswarts für Pflege, Reinigung, Winterdienst und kleinere Instandhaltungsarbeiten. Verwaltungstätigkeiten des Hauswarts (Mieterkommunikation, Buchführung) sind nicht umlagefähig und müssen herausgerechnet werden.
Nr. 15: Gemeinschaftsantenne / Kabel
Betrieb der Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschlussgebühren. Seit 2024 gilt die Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes, wonach TV-Kabelgebühren nicht mehr pauschal umgelegt werden dürfen (Wegfall des „Nebenkostenprivilegs“).
Nr. 16: Wascheinrichtung
Betrieb und Wartung einer gemeinschaftlichen Waschmaschine oder Waschküche. Nur wenn eine solche Einrichtung im Haus vorhanden ist.
Nr. 17: Sonstige Betriebskosten
Auffangtatbestand für alle Kosten, die nicht in Nr. 1–16 fallen, aber laufende Betriebskosten darstellen. Beispiele: Dachrinnenreinigung, Rauchwarnmelderwartung, Legionellenprüfung. Voraussetzung: Der Mietvertrag muss die konkreten Kosten benennen.
Was nicht umlagefähig ist
- Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
- Reparaturen und Modernisierungen
- Bankgebühren, Porto, Rechtsanwaltskosten
- Rücklagen für die Instandhaltung
Häufige Fragen
Muss jede der 17 Positionen in meiner Abrechnung auftauchen?
Nein. Es werden nur die Positionen abgerechnet, die tatsächlich anfallen. Ein Haus ohne Aufzug hat keine Aufzugskosten.
Kann der Vermieter Positionen zusammenfassen?
Grundsätzlich ja, solange die Zusammenfassung für den Mieter nachvollziehbar ist. Unübersichtliche Sammelposten können aber beanstandet werden.
Was bedeutet „sonstige Betriebskosten“?
Ein Auffangtatbestand. Nur Kosten, die im Mietvertrag konkret benannt sind und regelmäßig anfallen, dürfen unter Nr. 17 abgerechnet werden.
Fazit
Die 17 Positionen der BetrKV bilden den abschließenden Rahmen für umlagefähige Nebenkosten. Alles, was dort nicht aufgeführt ist oder unter die Ausnahmen fällt, darf nicht auf Mieter umgelegt werden. Wer seine Abrechnung prüft, sollte jede Position mit dieser Liste abgleichen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.