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Stand: März 2026
Zuletzt aktualisiert: 12. März 2026

Welche Nebenkosten sind umlagefähig? Vollständige Liste nach §2 BetrKV

Jedes Jahr erhalten viele Mieter in Deutschland eine Nebenkostenabrechnung – und nicht selten enthalten sie Positionen, die der Vermieter so nicht umlegen darf. Die entscheidende Frage lautet: Welche Nebenkosten darf der Vermieter umlegen, und welche muss er selbst tragen? Die Antwort ergibt sich nicht aus dem Bauchgefühl, sondern aus einem konkreten Gesetz: der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Wer weiß, was dort steht, kann seine Abrechnung systematisch prüfen – und im Zweifel bares Geld zurückfordern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Umlagefähig sind ausschließlich Kosten, die in §2 BetrKV ausdrücklich genannt sind.
  • Voraussetzung: Eine entsprechende Vereinbarung muss im Mietvertrag enthalten sein.
  • Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung sind grundsätzlich nicht umlagefähig.
  • Grenzfälle wie Hausmeister oder Wartung folgen eigenen Regeln – Details im Artikel.

Weiterführende Themen

Wenn Sie Ihre komplette Abrechnung systematisch prüfen möchten, finden Sie hier die Schritt-für-Schritt Anleitung.

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Rechtliche Grundlage: BetrKV §2

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert in §2, welche Kosten als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Der Katalog in §2 BetrKV ist grundsätzlich abschließend. Umlagefähig sind daher nur Kosten, die als Betriebskosten im Sinne der BetrKV einzuordnen sind – und die zudem im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden.

Was bedeutet „umlagefähig“?

Eine Kostenposition gilt als umlagefähig, wenn sie:

  • in §2 BetrKV ausdrücklich aufgeführt ist,
  • laufend anfällt (keine einmaligen Investitionen),
  • im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gebäudes steht.

Nicht umlagefähige Kosten sind solche, die dem Vermieter entstehen, weil er Eigentümer der Immobilie ist – also Verwaltung, Reparaturen und Wertsteigerungsmaßnahmen.

Voraussetzung: Was muss im Mietvertrag stehen?

Selbst wenn eine Kostenart in §2 BetrKV aufgelistet ist, darf der Vermieter sie nur dann umlegen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Eine pauschale Formulierung wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß BetrKV“ reicht dabei aus – sie schließt alle gesetzlich zulässigen Positionen ein. Fehlt eine solche Vereinbarung im Mietvertrag vollständig, muss der Vermieter die Betriebskosten grundsätzlich selbst tragen.

Einzelne Kostenpositionen können im Mietvertrag auch explizit ausgeschlossen werden – dann dürfen sie nicht abgerechnet werden, auch wenn sie gesetzlich grundsätzlich umlagefähig wären.

Umlagefähige Nebenkosten nach BetrKV §2

Die folgende Übersicht folgt einer thematischen Gliederung – geordnet nach Kostenbereichen statt nach der nummerierten Reihenfolge des Gesetzes, um die Zusammenhänge klarer zu machen.

1. Öffentliche Abgaben & Infrastrukturkosten

Grundsteuer (§2 Nr. 1 BetrKV)

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten umlagefähigen Nebenkosten und gleichzeitig eine der bekanntesten. Sie wird vom Finanzamt auf Basis des Einheitswerts festgesetzt und jährlich erhoben. Vermieter dürfen den auf das Mietobjekt entfallenden Anteil vollständig auf die Mieter umlegen. Wichtig: Die Grundsteuerreform, die ab 2025 in vielen Bundesländern wirksam wird, kann die Höhe der Grundsteuer erheblich verändern – Mieter sollten deutliche Änderungen im Vergleich zum Vorjahr kritisch prüfen.

Straßenreinigung (§2 Nr. 8 BetrKV)

Gebühren der kommunalen Straßenreinigung, die das Grundstück betreffen, sind umlagefähig. Dazu zählen auch die Kosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen, sofern die Gemeinde diesen nicht selbst übernimmt.

Müllabfuhr (§2 Nr. 8 BetrKV)

Die Kosten für die Müllentsorgung – also die laufenden Gebühren für Restmüll, Bioabfall, Papier und Wertstoffe – gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten. Einmalige Kosten für die Anschaffung neuer Müllbehälter sind hingegen nicht umlagefähig, da es sich um eine Investition handelt.

2. Wasser, Heizung & Energie

Wasserversorgung (§2 Nr. 2 BetrKV)

Hierunter fallen die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren des Wasserversorgungsunternehmens sowie die Kosten für Zählermiete und Ablesung. Auch Aufwendungen für eine Wasserenthärtungsanlage können umlagefähig sein, sofern sie dauerhaft betrieben wird.

Entwässerung / Abwasser (§2 Nr. 3 BetrKV)

Die kommunalen Abwassergebühren sind umlagefähig, ebenso die Kosten für die Entwässerung des Grundstücks. Nicht dazu gehören einmalige Anschlusskosten oder Kanalanschlussgebühren, da diese Investitionscharakter haben.

Heizkosten (§2 Nr. 4 BetrKV)

Heizkosten sind umlagefähig und unterliegen zusätzlich der Heizkostenverordnung: Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Der Rest wird nach Wohnfläche verteilt. Die konkrete Verteilung richtet sich nach der Heizkostenverordnung; in vielen Fällen ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung verpflichtend. Mehr dazu: Heizkosten zu hoch – was kann ich prüfen?

Warmwasser (§2 Nr. 5 BetrKV)

Kosten für die zentrale Warmwasserversorgung sind ebenfalls umlagefähig und ebenfalls verbrauchsabhängig abzurechnen. Bei kombinierten Heizungs- und Warmwassersystemen (z. B. Kombithermen) muss der Vermieter die Kostenanteile rechnerisch aufteilen.

3. Gebäude & Technik

Aufzug (§2 Nr. 7 BetrKV)

Die laufenden Betriebskosten eines Aufzugs – Strom, Wartungsverträge, TÜV-Prüfung – sind umlagefähig. Reparaturen am Aufzug hingegen nicht. Ob Mieter im Erdgeschoss an den Aufzugskosten beteiligt werden, richtet sich nach Mietvertrag und dem vereinbarten Verteilerschlüssel – eine automatische Befreiung vom Kostenanteil gibt es nicht. In vielen Mietverträgen erfolgt die Verteilung nach Wohnfläche.

Beleuchtung (§2 Nr. 11 BetrKV)

Kosten für die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Keller, Tiefgarage, Außenanlage) sind umlagefähige Betriebskosten. Die Kosten für Leuchtmittel, die regelmäßig ausgetauscht werden, fallen ebenfalls darunter. Reparaturen an der Elektroinstallation hingegen nicht.

Schornsteinfeger (§2 Nr. 13 BetrKV)

Kehr- und Überprüfungsgebühren des Schornsteinfegers gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten. Dazu zählen regelmäßige Reinigungen, Abgasmessungen und gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen. Kosten für Reparaturen oder Sanierungen am Schornstein sind hingegen nicht umlagefähig.

Hausmeister (§2 Nr. 14 BetrKV)

Hausmeisterkosten sind umlagefähig – aber nur der Anteil, der auf Tätigkeiten entfällt, die selbst umlagefähig wären: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Mülltonnenmanagement. Nicht umlagefähig ist der Anteil für Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten. Vermieter müssen bei gemischter Tätigkeit eine nachvollziehbare Aufteilung vornehmen – pauschale Hausmeisterrechnungen, die keine Differenzierung enthalten, sind häufig angreifbar. Mehr dazu: Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung – erlaubt oder nicht?

4. Reinigung & Außenanlagen

Gebäudereinigung (§2 Nr. 9 BetrKV)

Kosten für die regelmäßige Reinigung von Gemeinschaftsflächen – Treppenhaus, Keller, Waschküche, Tiefgarage – sind umlagefähig. Dabei kann der Vermieter entweder eine professionelle Reinigungsfirma beauftragen oder Eigenleistungen der Mieter im Rahmen einer Hausordnung vorsehen. Die Kosten müssen tatsächlich entstanden und belegt sein.

Gartenpflege (§2 Nr. 10 BetrKV)

Laufende Kosten für die Pflege von Grünanlagen, Rasenmähen, Heckenschnitt und Pflanzpflege sind umlagefähig. Nicht umlagefähig ist hingegen die Neuanlage eines Gartens – dazu unten mehr im Abschnitt Grenzfälle.

5. Versicherungen

Gebäudeversicherung (§2 Nr. 13 BetrKV)

Die Prämien für die Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Wasser, Hagel) sind klassische umlagefähige Nebenkosten. Nicht dazu gehören Versicherungen, die ausschließlich dem Vermieterinteresse dienen, wie etwa eine Mietausfallversicherung.

Haftpflichtversicherung (§2 Nr. 13 BetrKV)

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist umlagefähig, da sie das Risiko für alle Gebäudenutzer abdeckt. Die private Haftpflichtversicherung des Vermieters hingegen nicht.

Nicht umlagefähige Kosten

Ebenso wichtig wie die Liste der zulässigen Positionen ist das Wissen darüber, welche Kosten der Vermieter keinesfalls auf die Mieter abwälzen darf.

Faustregel: Alles, was Verwaltung, Instandhaltung oder ausschließlich das Vermieterinteresse betrifft, gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Verwaltungskosten

Kosten für die kaufmännische und administrative Verwaltung der Immobilie trägt der Vermieter vollständig selbst. Das umfasst Porto, Telefon, Buchführung, Steuerberatung im Zusammenhang mit dem Mietobjekt sowie die Erstellung der Nebenkostenabrechnung selbst. Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig – auch dann nicht, wenn der Vermieter eine externe Hausverwaltung beauftragt. Mehr dazu: Darf der Vermieter Verwaltungskosten abrechnen?

Reparaturen & Instandhaltung

Instandhaltungs- und Reparaturkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Dazu zählen Schäden an Dach, Fassade, Heizungsanlage, Rohren, Elektrik sowie die Beseitigung von Verschleiß und Alterung. Der Vermieter darf diese Kosten nicht – auch nicht anteilig – in die Nebenkostenabrechnung einrechnen.

Hausverwaltungsgebühren

Das Honorar einer professionellen Hausverwaltung ist nicht umlagefähig. Es handelt sich um eine Verwaltungsleistung im Interesse des Vermieters, nicht um eine Betriebskosten im Sinne der BetrKV.

Kontoführungsgebühren

Bankgebühren für das Mietkonto oder andere Konten, über die der Vermieter seine Immobilienfinanzen abwickelt, sind nicht umlagefähig. Sie entstehen im Rahmen der Vermögensverwaltung und liegen damit außerhalb der Betriebskostendefinition.

Grenzfälle & Streitpunkte

Zwischen eindeutig umlagefähig und eindeutig nicht umlagefähig gibt es eine Grauzone, die regelmäßig zu Streit zwischen Mieter und Vermieter führt. Die wichtigsten Fälle:

Wartungskosten vs. Reparaturkosten

Dies ist einer der häufigsten Konflikte in der Praxis. Die Grundregel lautet: Wartung ja, Reparatur nein.

Wartungskosten sind umlagefähig, weil sie regelmäßig anfallen und dem Betrieb der Anlage dienen – zum Beispiel die jährliche Wartung der Heizungsanlage, der Rauchmelder oder der Feuerlöscher. Reparaturen hingegen entstehen durch Defekte, Verschleiß oder Schäden und sind typische Instandhaltungskosten, die der Vermieter trägt.

Beispiel: Die jährliche Inspektion der Heizungsanlage durch einen Fachbetrieb ist umlagefähig. Der Austausch eines defekten Brenners ist es nicht. Enthält eine Rechnung beides, muss der Vermieter die Positionen aufteilen – eine pauschale Gesamtrechnung ist nicht zulässig.

Gebäudeversicherung vs. Mietausfallversicherung

Die Gebäudeversicherung schützt das Gebäude und damit mittelbar alle Bewohner – sie ist umlagefähig. Eine Mietausfallversicherung hingegen sichert ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Vermieters für den Fall aus, dass Mieter nicht zahlen können. Sie ist daher nicht umlagefähig und darf nicht in der Abrechnung erscheinen.

Gartenneuanlage vs. laufende Gartenpflege

Laufende Gartenpflege (Mähen, Schneiden, Unkraut jäten) ist umlagefähig. Die Neuanlage oder grundlegende Umgestaltung eines Gartens hingegen ist eine Investitionsmaßnahme, deren Kosten der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen darf. Die Grenze ist fließend: Wenn nach einem Sturm einzelne Bäume gefällt und durch Neupflanzungen ersetzt werden müssen, kann der Vermieter den laufenden Pflegeanteil umlegen, nicht aber die Pflanzungskosten selbst.

Hausmeister: Welche Anteile sind wirklich umlagefähig?

Hausmeisterkosten sind ein häufiger Streitpunkt, weil Hausmeister typischerweise sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten ausführen. Umlagefähig sind Tätigkeiten wie Treppenhausreinigung, Winterdienst und Müllentsorgung. Nicht umlagefähig sind Verwaltungsaufgaben, Reparaturen und handwerkliche Instandhaltungsarbeiten.

Vermieter sind verpflichtet, eine nachvollziehbare Aufteilung vorzunehmen. Fehlt diese Aufteilung oder ist sie nicht plausibel, können Mieter den entsprechenden Kostenanteil beanstanden. Als Faustregel gilt: Ein Anteil von mehr als 50–60 % der Hausmeisterkosten, der als umlagefähig ausgewiesen wird, ist erklärungsbedürftig.

Tabelle: Umlagefähig – ja oder nein?

KostenartUmlagefähig?Hinweis
Grundsteuer✓ JaVollständig umlagefähig
Wasserversorgung✓ JaInkl. Grundgebühr und Zählermiete
Abwasser / Entwässerung✓ JaNicht: Kanalanschlussgebühren
Heizkosten✓ JaHeizkostenverordnung beachten
Warmwasser✓ JaVerbrauchsabhängige Abrechnung Pflicht
Aufzug (Betrieb + Wartung)✓ JaNicht: Reparaturen
Straßenreinigung✓ JaInkl. Winterdienst auf öffentlichen Wegen
Müllabfuhr✓ JaNicht: Anschaffung neuer Behälter
Gebäudereinigung✓ JaNur Gemeinschaftsflächen
Gartenpflege✓ JaNicht: Neuanlage oder Umgestaltung
Beleuchtung (Gemeinschaftsflächen)✓ JaNicht: Reparaturen an der Elektrik
Schornsteinfeger✓ JaKehr- und Prüfgebühren
Gebäudeversicherung✓ JaFeuer, Sturm, Wasser, Haftpflicht
Hausmeister (umlagefähige Tätigkeiten)✓ JaAufteilung erforderlich
Wartungskosten✓ JaNur laufende Wartung, nicht Reparatur
Reparaturen & Instandhaltung✗ NeinTrägt immer der Vermieter
Verwaltungskosten✗ NeinInkl. Hausverwaltungshonorar
Kontoführungsgebühren✗ NeinKeine Bankgebühren umlagefähig
Mietausfallversicherung✗ NeinDient nur Vermieterinteresse
Gartenneuanlage✗ NeinInvestitionskosten nicht umlagefähig
Aufzug-Reparaturen✗ NeinNur Betrieb und Wartung sind ok
Leerstand (Kostenanteile)✗ Nein (grundsätzlich)Leerstandsanteile trägt grundsätzlich der Vermieter

So prüfen Sie, ob Ihre Kosten umlagefähig sind

Wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnung erhalten haben, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Schritt 1: Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag überhaupt eine Betriebskostenklausel enthält. Ohne diese Vereinbarung ist keine einzige Position umlagefähig.
  • Schritt 2: Gleichen Sie jede abgerechnete Kostenart mit der Liste in §2 BetrKV ab. Findet sich eine Position dort nicht, ist sie unzulässig.
  • Schritt 3: Prüfen Sie, ob die Kosten laufend (wiederkehrend) oder einmalig sind. Einmalige Investitionen – Neuanschaffungen, größere Umbauten, Reparaturen – gehören nicht in die Abrechnung.
  • Schritt 4: Achten Sie bei Grenzfällen wie Hausmeister oder Wartung auf eine nachvollziehbare Aufteilung. Fehlt diese, ist der Ansatz angreifbar.
  • Schritt 5: Kontrollieren Sie die Verteilerschlüssel. Auch korrekte Kostenpositionen können falsch verteilt sein – zum Beispiel wenn neue Mieter nachgezogen sind oder die Wohnfläche falsch angegeben wurde.

Sie haben 12 Monate Zeit, um gegen eine Nebenkostenabrechnung Widerspruch einzulegen. Mehr zur systematischen Prüfung: Nebenkostenabrechnung prüfen – Schritt für Schritt

Häufige Fragen zu umlagefähigen Nebenkosten

Darf der Vermieter neue Kostenpositionen einführen, die nicht im ursprünglichen Mietvertrag stehen?

Nein. Der Vermieter ist an die im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenumlage gebunden und kann nicht einseitig neue umlagefähige Positionen „hinzuerfinden“. Ausnahme: Beide Parteien schließen eine einvernehmliche Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag ab. Selbst dann gilt: Die neue Position muss in §2 BetrKV aufgeführt sein.

Was ist mit „sonstigen Betriebskosten“ (§2 Nr. 17 BetrKV)?

§2 Nr. 17 BetrKV erlaubt die Umlage von Kosten, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1–16 genannt sind, aber dennoch Betriebskostencharakter haben. Voraussetzung ist, dass sie im Mietvertrag ausdrücklich als „sonstige Betriebskosten“ vereinbart wurden und es sich um regelmäßig wiederkehrende, gebäudebezogene Kosten handelt. Typische Beispiele sind Dachrinnenreinigung oder Kosten für Gemeinschaftsantennenanlagen. Diese Generalklausel darf jedoch nicht dazu genutzt werden, eigentlich nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltung oder Reparaturen unter einem anderen Namen einzuschmuggeln.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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