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Sonstige Betriebskosten (Nr. 17) – was zählt dazu?

Kurzantwort

Alles, was als laufende Betriebskosten regelmäßig anfällt, aber in die Nummern 1–16 der BetrKV nicht hineinpasst – etwa Rauchmelder-Wartung, Dachrinnenreinigung oder Prüfung von Blitzschutzanlagen. Voraussetzung: Die Kostenart muss im Mietvertrag konkret benannt sein, sonst darf der Vermieter sie nicht umlegen.

Erklärung

Die Betriebskostenverordnung listet in § 2 Nr. 1–16 die typischen umlagefähigen Kostenarten auf (Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll etc.). Nr. 17 ergänzt: „die Kosten sonstiger Betriebskosten“. Damit sind laufende Kosten gemeint, die regelmäßig anfallen, aber in keine der anderen 16 Kategorien passen. Eine pauschale Klausel wie „sowie sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV“ reicht nach herrschender Rechtsprechung nicht aus – die konkreten Kostenarten müssen einzeln aufgeführt sein (BGH, Az. VIII ZR 167/03). Typische Beispiele sind Wartung von Rauchmeldern, Dachrinnenreinigung, Prüfung von Blitzschutzanlagen und Feuerlöschern, Trinkwasseruntersuchung (Legionellenprüfung) und Reinigung von Lüftungsanlagen. Eine Übersicht aller 17 Positionen der BetrKV zeigt die vollständige Abgrenzung.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 17 BetrKV; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Instandhaltung)

Typisches Praxisbeispiel

In einer Nebenkostenabrechnung erscheint der Posten „Sonstige Betriebskosten: 180 €“ ohne weitere Erläuterung. Im Mietvertrag steht lediglich „Der Mieter trägt die Betriebskosten nach § 2 BetrKV.“ Da Nr. 17 nicht konkret mit den jeweiligen Kostenarten aufgeführt ist, darf der Vermieter diese Position nicht umlegen.

Typische Fehler

Einmalkosten (z. B. erstmalige Installation von Rauchmeldern) werden als laufende Betriebskosten abgerechnet. Kosten, die bereits unter Nr. 1–16 fallen, werden zusätzlich unter Nr. 17 umgelegt (Doppelumlage). Der Mietvertrag enthält nur eine pauschale Verweisung auf „sonstige Betriebskosten“, ohne konkrete Kostenarten zu benennen – der Vermieter legt dennoch um.

Was Mieter tun können

Taucht in der Nebenkostenabrechnung eine Position unter „Sonstige Betriebskosten“ auf, drei Punkte prüfen: Erstens, ob diese Kostenart im Mietvertrag konkret und einzeln benannt ist (nicht nur als Sammelverweis). Zweitens, ob es sich um laufende, wiederkehrende Kosten handelt. Drittens, ob die Position nicht bereits durch eine andere Nummer abgedeckt ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Umlage unwirksam – den Betrag bei der nächsten Abrechnung beanstanden.

Häufige Frage

Darf der Vermieter beliebige Kosten unter Nr. 17 abrechnen?

Nein. Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Die konkrete Kostenart muss im Mietvertrag einzeln aufgeführt sein, und es muss sich um regelmäßig wiederkehrende Kosten handeln. Verwaltungskosten und Instandhaltung sind unabhängig davon nach § 1 Abs. 2 BetrKV ausgeschlossen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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