Redaktion MietKlar · Geprüft am 2. April 2026
Nebenkosten steuerlich absetzen – was ist möglich?
Kurzantwort
Mieter können Arbeits- und Fahrtkosten aus der Nebenkostenabrechnung nach § 35a EStG steuerlich geltend machen. Absetzbar sind haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst) und Handwerkerleistungen (Heizungswartung, Schornsteinfeger). Materialkosten sind ausgeschlossen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Vermieters, die den Arbeitskosten-Anteil separat ausweist.
Erklärung
§ 35a EStG ermöglicht zwei Steuerermäßigungen, die auch für Mieter gelten:
Haushaltsnahe Dienstleistungen – etwa Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Winterdienst oder Hausflurpflege – werden mit 20 % der Arbeitskosten gefördert, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht 20.000 € anrechenbaren Kosten).
Handwerkerleistungen – etwa Heizungswartung, Schornsteinfeger, Aufzugswartung oder Dachrinnenreinigung – werden ebenfalls mit 20 % gefördert, gedeckelt auf 1.200 € Steuerermäßigung jährlich (entspricht 6.000 € anrechenbaren Kosten).
Auch Hausmeisterkosten sind anteilig absetzbar, soweit sie Tätigkeiten betreffen, die unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen (Reinigung, Pflege), nicht aber reine Verwaltungstätigkeiten.
Die Abrechnung oder Bescheinigung muss die Arbeitskosten separat ausweisen. Ohne diese Aufschlüsselung erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an.
Typische Situation
In der Nebenkostenabrechnung steht ein Posten „Hauswart“ über 600 €. Der Mieter fordert beim Vermieter eine Aufschlüsselung an: 420 € entfallen auf Reinigung und Gartenpflege (= haushaltsnahe Dienstleistung), 180 € auf Kleinreparaturen (= Handwerkerleistung). Der Mieter trägt beide Beträge in Anlage 35a der Steuererklärung ein und erhält 20 % von 600 € = 120 € Steuerermäßigung.
Was Mieter tun können
- Prüfen Sie, welche Posten in der Abrechnung Arbeitsleistungen enthalten: Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Wartung, Schornsteinfeger.
- Fordern Sie beim Vermieter eine Bescheinigung nach § 35a EStG an, die den Arbeitskosten-Anteil separat ausweist. Vermieter sind dazu verpflichtet.
- Tragen Sie die Beträge in der Steuererklärung unter haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen ein (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen).
- Frist beachten: Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Steuererklärung vorliegen – fordern Sie sie zeitnah nach Erhalt der Abrechnung an.
Fazit
Wer die Bescheinigung frühzeitig anfordert, kann pro Jahr mehrere hundert Euro Steuern sparen – ohne Mehraufwand über die einmalige Anfrage hinaus.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
Sie möchten Ihre eigene Abrechnung prüfen?
MietKlar prüft Ihre Nebenkostenabrechnung auf Pflichtangaben, Fristen, Plausibilität und Umlagefähigkeit jeder einzelnen Position – mit Sparpotenzial und konkreten nächsten Schritten.
Jetzt kostenlos prüfen