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Kontoführungsgebühren in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Nein. Kontoführungsgebühren sind nicht umlagefähig. Sie gehören zu den Verwaltungskosten des Vermieters.

Erklärung

Die Kontoführungsgebühr ist einer der am leichtesten erkennbaren Fehler in einer Nebenkostenabrechnung. Rechtlich gilt dasselbe wie für Bankgebühren allgemein: Kontoführungsgebühren sind Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und damit von der Umlage ausgeschlossen. Das häufigste Gegenargument – das Konto diene der Abwicklung von Betriebskosten – trägt rechtlich nicht.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.

Typisches Praxisbeispiel

Die Kontoführungsgebühr erscheint anteilig unter einem Sammelposten „allgemeine Verwaltungsnebenkosten”. Der Betrag fällt einzeln kaum auf – aber auch in dieser Form ist er nicht umlagefähig.

Typische Fehler

Die Kontoführungsgebühr erscheint als eigener Posten oder versteckt in einem Sammelposten. Gebühren für digitale Banking-Dienste oder Zahlungssoftware werden unter ähnlichen Bezeichnungen einbezogen.

Was Mieter tun können

Wer diesen Posten entdeckt, kann ihn ohne aufwändige Recherche direkt schriftlich beanstanden. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, in denen ein Fehler auf den ersten Blick erkennbar ist.

Häufige Frage

Ist eine anteilige Umlage der Kontoführungsgebühr zulässig?

Nein. Auch ein anteiliger Ansatz ist nicht anerkannt. Die Kontoführung ist vollständig der Verwaltungssphäre des Vermieters zuzuordnen.

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