Leerstandskosten in der Nebenkostenabrechnung – dürfen sie umgelegt werden?
Kurzantwort
Nein. Kosten für leerstehende Einheiten trägt der Vermieter allein. Verbleibende Mieter dürfen den Leerstandsanteil nicht mitzahlen.
Erklärung
Steht eine Wohnung oder Gewerbeeinheit leer, fallen dennoch anteilig Betriebskosten an. Diese sind vom Vermieter selbst zu tragen – der Leerstandsanteil muss aus der Umlage herausgerechnet werden. Bei flächenbezogenen Kosten muss die leerstehende Fläche im Nenner der Berechnung verbleiben. Sie darf nicht herausgenommen werden, sodass der prozentuale Anteil der übrigen Mieter steigt. Bei verbrauchsabhängigen Kosten fällt der Verbrauch einer leerstehenden Wohnung zwar auf null – ein etwaiger Grundkostenanteil, der nach Fläche verteilt wird, muss jedoch vom Vermieter übernommen werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: § 556a BGB; § 2 BetrKV.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Gebäude hat fünf Wohneinheiten, eine steht seit sechs Monaten leer. Der Vermieter rechnet die Betriebskosten auf die vier verbliebenen Mieter um, indem er die Leerstandsfläche aus dem Nenner herausnimmt. Jeder Mieter zahlt dadurch mehr als ihm zustehen würde – das ist unzulässig.
Typische Fehler
Leerstehende Flächen werden aus dem Gesamtverteiler herausgenommen. Kosten für eine leerstehende Gewerbeeinheit fließen vollständig in die Wohnungsumlage ein.
Was Mieter tun können
Beim Vermieter anfragen, ob im Abrechnungszeitraum alle Einheiten durchgängig belegt waren, und sich die Berechnungsgrundlage des Verteilerschlüssels erläutern lassen.
Häufige Frage
Darf der Vermieter die Kosten leerstehender Wohnungen auf andere Mieter umlegen?
Nein. Der Leerstandsanteil geht vollständig zu Lasten des Vermieters.
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