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Treppenhausbeleuchtung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Beleuchtung von Treppenhaus, Flur, Keller und zugänglichen Außenbereichen ist nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig. Rein vermieterexklusive Bereiche nicht. Regulärer Leuchtmittelwechsel zählt zur Instandhaltung, nicht zur laufenden Stromposition; der tatsächliche Verbrauch oder eine plausible Aufteilung sollte aus den Belegen hervorgehen.

Erklärung

Kosten für die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern und Außenbereichen gehören zu den Betriebskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV. Sie sind meist Bestandteil des Allgemeinstroms und werden über den gemeinschaftlichen Stromzähler erfasst. Nicht umlagefähig ist die Beleuchtung von Bereichen, die ausschließlich dem Vermieter oder einem einzelnen Mieter vorbehalten sind.

Auch der Austausch von Leuchtmitteln gilt als Instandhaltung und darf nicht als Betriebskosten abgerechnet werden.

Bei Gebäuden mit Tiefgarage oder Gewerbeeinheiten sollte geprüft werden, ob der Beleuchtungsanteil dieser Bereiche von den Wohnungsmietern mitgetragen werden darf oder ob eine separate Aufteilung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 11 BetrKV

Typisches Praxisbeispiel

In einem Gebäude mit Tiefgarage wird die Garagenbeleuchtung vollständig im Allgemeinstrom zusammengefasst, obwohl nicht alle Mieter eine Garage nutzen. Je nach Verteilerschlüssel kann das zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Mieter ohne Garagenstellplatz führen.

Typische Fehler

Beleuchtungskosten für private Bereiche des Vermieters werden einbezogen. Leuchtmittelaustausch wird als Betriebskosten deklariert. Kosten erscheinen doppelt – einmal unter Beleuchtung, einmal unter Allgemeinstrom.

Was Mieter tun können

Bei unerwartet hohen oder gestiegenen Beleuchtungskosten Belegeinsicht beantragen und prüfen, welche Verbrauchsstellen konkret im Zähler enthalten sind.

Häufige Frage

Ist der Austausch von Leuchtmitteln umlagefähig?

In der Regel nein. Der Austausch gilt als Instandhaltung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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