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Aufzugwartung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Regelmäßige Aufzugswartung nach § 2 Nr. 7 BetrKV ist umlagefähig. Reparaturen und Instandsetzung sind es nicht. Bündeln Vollwartungsverträge Wartung und Reparatur in einer Pauschale, muss der Reparaturanteil herausgerechnet werden. Fehlt eine nachvollziehbare Trennung vom Reparaturanteil, ist die Umlage häufig angreifbar.

Erklärung

Regelmäßige Wartungsverträge für Aufzüge – präventive Inspektionen, Schmierarbeiten, Funktionschecks und Sicherheitsprüfungen – sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Sie fallen regelmäßig an und dienen dem sicheren Betrieb der Anlage. Sobald ein konkreter Defekt behoben werden muss – verschlissenes Seil, defekte Steuereinheit, kaputtes Türsystem – handelt es sich um Instandhaltung. Diese ist nicht umlagefähig.

In der Praxis vermischen sich beide Leistungsarten manchmal in einer Rechnung, was ohne Aufschlüsselung eine Prüfung erschwert.

Mieter, die im Abrechnungsjahr von einem Aufzugsdefekt wissen, sollten gezielt prüfen, ob Reparaturkosten in der Wartungsabrechnung enthalten sind. Belegeinsicht in den Wartungsvertrag und die Einzelrechnungen ist dafür der richtige Weg.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 7 BetrKV

Typisches Praxisbeispiel

Ein Vollwartungsvertrag schließt Reparaturen bis zu einem bestimmten Wert je Einsatz ein. Der Vermieter rechnet die gesamte Jahrespauschale als Betriebskosten ab – obwohl darin ein erheblicher Reparaturanteil steckt, der nicht umlagefähig ist.

Typische Fehler

Reparaturkosten sind in der Wartungsrechnung enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu werden. TÜV-Sonderprüfungen nach Defekten erscheinen als reguläre Betriebskosten.

Was Mieter tun können

Bei auffällig hohen Aufzugswartungskosten Belegeinsicht in den Wartungsvertrag beantragen. Bekannte Defekte oder Stillstandzeiten im Abrechnungsjahr sind konkrete Anhaltspunkte für eine gezielte Prüfung auf enthaltene Reparaturanteile.

Häufige Frage

Sind Vollwartungsverträge für den Aufzug vollständig umlagefähig?

Nein. Enthält der Vertrag auch Reparaturen, ist dieser Anteil nicht umlagefähig und muss getrennt ausgewiesen oder herausgerechnet werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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