Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Strom für gemeinschaftliche Flächen ist nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig. Ein separater Gemeinschaftszähler ist die sachgerechteste Grundlage; Strom ausschließlich für den Vermieter nicht. Aufzugsstrom sollte nicht doppelt mit „Allgemeinstrom“ abgerechnet werden.
Erklärung
Der Allgemeinstrom umfasst den Stromverbrauch für alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche des Gebäudes: Treppenhausbeleuchtung Nebenkosten – umlagefähig oder nicht?, Keller, Waschkeller, Außenbeleuchtung, Tiefgaragentore und ähnliches. Er ist nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig und wird idealerweise über einen separaten Zähler erfasst. Nicht dazu zählt der Strom in einzelnen Wohnungen – dieser liegt im Verantwortungsbereich der Mieter.
Eine klare Aufschlüsselung, welche Verbrauchsstellen einbezogen sind, hilft Mietern bei der Einordnung und Prüfung.
Mieter, die eine starke Kostensteigerung bei dieser Position bemerken, sollten nachfragen, welche Verbrauchsstellen konkret erfasst sind und ob der Zählerstand für das Abrechnungsjahr nachvollziehbar dokumentiert wurde.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 11 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Im Gebäude befindet sich ein Büroraum des Vermieters, der über denselben Zähler wie der Allgemeinstrom läuft. Der Verbrauch des Büros wird damit auf alle Mieter verteilt – obwohl er ausschließlich dem Vermieter zugute kommt.
Typische Fehler
Strom für private Bereiche des Vermieters wird eingerechnet. Es fehlt ein separater Zähler, sodass der Allgemeinstrom nur geschätzt wird. Aufzugsstrom wird doppelt abgerechnet – einmal unter Allgemeinstrom, einmal separat.
Was Mieter tun können
Die Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler beim Vermieter einsehen – sie zeigt, welche Verbrauchsstellen einbezogen sind. Ein Vergleich mit dem Vorjahr gibt Hinweise auf ungewöhnliche Schwankungen.
Häufige Frage
Welche Stromkosten zählen zum Allgemeinstrom?
Strom für gemeinschaftliche Bereiche wie Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung oder Aufzug. Private Nutzungen oder vermietereigener Strom dürfen nicht über diesen Posten abgerechnet werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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