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Legionellenprüfung in der Nebenkostenabrechnung – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Die gesetzlich vorgeschriebene Legionellenprüfung nach TrinkwV dient dem sicheren Betrieb und ist umlagefähig; sie sollte durch ein akkreditiertes Labor erfolgen. Sanierungsmaßnahmen nach positivem Befund sind Instandhaltung und nicht umlagefähig.

Erklärung

Die Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen ist für Vermieter von Wohngebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung gesetzlich vorgeschrieben (§ 14a Trinkwasserverordnung). Die Kosten dieser Pflichtprüfung können als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, weil sie dem laufenden, sicheren Betrieb der Trinkwasseranlage dienen. Die Prüfung muss durch ein akkreditiertes Labor erfolgen. Kosten für eine Sanierung nach einem positiven Befund – also die Behebung des Problems, etwa durch thermische Desinfektion oder Leitungsspülung – sind hingegen nicht umlagefähig.

Sie haben Instandhaltungscharakter.

Mieter können den Prüfbericht beim Vermieter anfordern. Er zeigt, ob die Untersuchung ordnungsgemäß stattgefunden hat und ob das Ergebnis unauffällig war oder weitere Maßnahmen erforderlich machte.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 2 BetrKV; § 14a TrinkwV (Legionellenprüfung)

Typisches Praxisbeispiel

Nach einem positiven Legionellenbefund wird eine aufwendige Systemspülung durchgeführt. Der Vermieter rechnet diese Sanierungskosten unter „Betriebskosten Wasserversorgung” ab. Das ist nicht zulässig – Sanierungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vermieters.

Typische Fehler

Sanierungskosten nach einem Legionellenfund werden als reguläre Betriebskosten deklariert. Die Prüfung wird häufiger als vorgeschrieben abgerechnet. Kosten für zusätzliche Laboranalysen anderer Wasserparameter werden einbezogen.

Was Mieter tun können

Den Prüfbericht des Labors beim Vermieter anfordern. Er zeigt, wann die Prüfung stattfand, welche Probestellen untersucht wurden und ob das Ergebnis unauffällig war.

Häufige Frage

Sind Kosten zur Beseitigung eines Befalls umlagefähig?

Nein. Sanierungsmaßnahmen sind Instandhaltung und nicht umlagefähig.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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