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Aufzugskosten als Nebenkosten – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Laufende Aufzugskosten wie Strom, regelmäßige Wartung und Kabinenreinigung sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig, wenn der Aufzug allen Mietern im Gemeinschaftsbereich dient; oft sind dabei auch die Erdgeschossmieter einbezogen. Reparaturen und größere Instandsetzungen sind dagegen nicht umlagefähig.

Erklärung

Zu den umlagefähigen Aufzugskosten gehören der Betriebsstrom, die regelmäßige Wartung (Inspektion, Schmierung, Sicherheitsprüfung), die Reinigung der Kabine sowie die TÜV-Regelprüfung. Nicht umlagefähig sind dagegen Reparaturen, der Austausch defekter Bauteile und Modernisierungen. In der Praxis entscheidend: Der BGH hat bestätigt, dass auch Erdgeschossmieter Aufzugskosten tragen müssen, sofern der Mietvertrag nichts Abweichendes regelt – der Aufzug gilt als Gemeinschaftseinrichtung. Bei auffällig hohen Aufzugskosten sollte geprüft werden, ob Reparaturanteile in der Wartungsrechnung enthalten sind oder ob im Abrechnungsjahr bekannte Defekte oder Stillstandzeiten aufgetreten sind.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 7 BetrKV

Typisches Praxisbeispiel

Ein Wartungsunternehmen führt eine Inspektion durch und tauscht dabei verschlissene Bremsbeläge aus. Beide Leistungen erscheinen pauschal auf einer Rechnung. Der Inspektionsteil ist umlagefähig, der Bremsenersatz als Reparatur nicht – Mieter können eine Aufschlüsselung verlangen.

Typische Fehler

Reparaturkosten werden ohne gesonderten Ausweis als Betriebskosten deklariert. TÜV-Sonderprüfungen nach Defekten erscheinen als reguläre Wartungskosten.

Was Mieter tun können

Bei auffällig hohen Aufzugskosten Belegeinsicht in den Wartungsvertrag und die Jahresrechnungen beantragen. Bekannte Defekte oder Stillstandzeiten im Abrechnungsjahr sind Anhaltspunkte für eine gezielte Prüfung.

Häufige Frage

Müssen Erdgeschossmieter Aufzugskosten zahlen?

In der Regel ja. Der Aufzug gilt als gemeinschaftliche Einrichtung, sofern der Mietvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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